Schlagworte
Parteiengehör, Verletzung, Sanierung im BerufungsverfahrenRechtssatz
Eine mangelnde Wahrung des Parteiengehörs ist selbst noch im Berufungsverfahren sanierbar, wenn die Berufungsbehörde vor Erlassung ihres Bescheides der Partei alle für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Beweismittel zur Stellungnahme übermittelt (BerK 8.3.2000, GZ 65/18-BK/99).
Dokumentnummer
DOKRS_20061214_58_17_DOK_06_04