RS Dok 2006/12/14 58/17-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Norm

AVG §7
BDG §124 Abs3
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Als Ablehnung ist jede wie immer bezeichnete Willenserklärung zu sehen, eine dem Besch als Senatsmitglied bekannt gegebene Person möge dem Senat nicht angehören. Kommt bei Ablehnung mehrerer Personen bereits die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Senates zum Tragen, so bleibt eine darüber hinausgehende Ablehnung einer bloß als Ersatzmitglied bekannt gegebenen Person ohne weitere rechtliche Wirkung (VwGH 3.7.2000, 2000/09/0006, 10.2.1999, 98/09/0064). Demgegenüber sieht die Regelung des § 7 AVG über die Amtspflicht des betroffenen Verwaltungsorgans hinaus kein Recht der Beteiligten und Parteien des Verwaltungsverfahrens vor, das Verwaltungsorgan wegen Befangenheit abzulehnen (vgl Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 11).Als Ablehnung ist jede wie immer bezeichnete Willenserklärung zu sehen, eine dem Besch als Senatsmitglied bekannt gegebene Person möge dem Senat nicht angehören. Kommt bei Ablehnung mehrerer Personen bereits die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Senates zum Tragen, so bleibt eine darüber hinausgehende Ablehnung einer bloß als Ersatzmitglied bekannt gegebenen Person ohne weitere rechtliche Wirkung (VwGH 3.7.2000, 2000/09/0006, 10.2.1999, 98/09/0064). Demgegenüber sieht die Regelung des Paragraph 7, AVG über die Amtspflicht des betroffenen Verwaltungsorgans hinaus kein Recht der Beteiligten und Parteien des Verwaltungsverfahrens vor, das Verwaltungsorgan wegen Befangenheit abzulehnen vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 11).

Dokumentnummer

DOKRS_20061214_58_17_DOK_06_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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