RS Dok 2006/12/14 58/17-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
beobachten
merken

Schlagworte

Disziplinarverfahren, Rechtsgrundsätze, Offizialmaxime, Grundsatz der materiellen Wahrheit, in dubio pro reo, freie Beweiswürdigung, Unmittelbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Nach der das Disziplinarverfahren beherrschenden Offizialmaxime und dem damit im Zusammenhang stehenden Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung hat die Behörde bei Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen, auch wenn seitens der Parteien keine Beweisanträge vorliegen. Die Verteilung einer formellen Beweislast der Parteien ist dem Disziplinarverfahren fremd. Wenn allerdings der Besch ohne Stellung konkreter Beweisanträge sich darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen amtswegig erzielten Ermittlungsergebnisse für unrichtig zu erklären, so stellt das Unterlassen weiterer Beweisaufnahmen durch die Behörde keinen Verfahrensmangel dar. Kann allerdings der Nachweis schuldhafter Dienstpflichtverletzungen nicht erbracht werden, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mit Freispruch vorzugehen (GZ 65/8- DOK/04, 52/7-DOK/02).

Dem weiteren Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Behörde ist dabei nicht an starre Regeln gebunden, sondern entscheidet nach freier Überzeugung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind, das heißt die gleiche abstrakte Beweiskraft haben und dass allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei Feststellung dieses inneren Wahrheitsgehaltes hat die Behörde schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen (vgl Walter-Mayer,Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 325). Die Behörde muss als Abschluss dieses kritisch-psychologischen Vorgangs ihre Überzeugung begründen, alle erheblichen Tatsachen feststellen und die dafür vorhandenen Beweismittel erörtern.Dem weiteren Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Behörde ist dabei nicht an starre Regeln gebunden, sondern entscheidet nach freier Überzeugung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind, das heißt die gleiche abstrakte Beweiskraft haben und dass allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei Feststellung dieses inneren Wahrheitsgehaltes hat die Behörde schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen vergleiche Walter-Mayer,Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 325). Die Behörde muss als Abschluss dieses kritisch-psychologischen Vorgangs ihre Überzeugung begründen, alle erheblichen Tatsachen feststellen und die dafür vorhandenen Beweismittel erörtern.

Darüber hinaus hat die DK bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis gemäß § 126 Abs. 1 BDG dem Unmittelbarkeitsgrundsatz folgend nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Einen ihr angebotenen Beweis darf die Behörde nur dann von vornherein ablehnen, wenn er objektiv nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Dessen ungeachtet ist ein Beweisantrag nur dann als erheblich anzusehen, wenn ihm neben dem Beweismittel auch das Beweisthema zu entnehmen ist, wodurch die Behörde erst in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, inwieweit das nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist. Soweit das Beweisthema sich im Argument erschöpft, es bedürfe der Beweisaufnahme zum Beweise dafür, dass der Besch die ihm angelasteten schuldhaften Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe, wird dieser notwendigen Konkretisierung der Antragstellung nicht entsprochen.Darüber hinaus hat die DK bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG dem Unmittelbarkeitsgrundsatz folgend nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Einen ihr angebotenen Beweis darf die Behörde nur dann von vornherein ablehnen, wenn er objektiv nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Dessen ungeachtet ist ein Beweisantrag nur dann als erheblich anzusehen, wenn ihm neben dem Beweismittel auch das Beweisthema zu entnehmen ist, wodurch die Behörde erst in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, inwieweit das nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist. Soweit das Beweisthema sich im Argument erschöpft, es bedürfe der Beweisaufnahme zum Beweise dafür, dass der Besch die ihm angelasteten schuldhaften Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe, wird dieser notwendigen Konkretisierung der Antragstellung nicht entsprochen.

Dokumentnummer

DOKRS_20061214_58_17_DOK_06_06
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten