RS Dok 2006/12/18 210/12-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Schlagworte

Berufungskommission, Zuständigkeit, Bescheidcharakter der behördlichen Erledigung, Behördeneigenschaft

Rechtssatz

Als wesentliche Fehler, welche zur absoluten Nichtigkeit eines erlassenen "Bescheides" führen, werden von der Rechtsprechung und auch von der Lehre die mangelnde Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, das Fehlen des Spruches und das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung anerkannt ( zB VwGH 15.12.1993, Zl. 93/12/0221, mwN). Besteht eine Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr, so wird der "Bescheid" in Wahrheit rechtlich gar nicht existent; es handelt sich dabei um ein rechtliches Nichts (VwGH 22.6.1992, VfSlg 13.111/1992). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angef Bescheides war das Kommando Luftstreitkräfte nicht mehr als Dienstbehörde erste Instanz eingerichtet. Der "Bescheid" des Kommando Luftstreitkräfte erlangte daher keine rechtliche Existenz und konnte auch keinen tauglichen Berufungsgegenstand bilden. Zurückweisung.Als wesentliche Fehler, welche zur absoluten Nichtigkeit eines erlassenen "Bescheides" führen, werden von der Rechtsprechung und auch von der Lehre die mangelnde Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, das Fehlen des Spruches und das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung anerkannt ( zB VwGH 15.12.1993, Zl. 93/12/0221, mwN). Besteht eine Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr, so wird der "Bescheid" in Wahrheit rechtlich gar nicht existent; es handelt sich dabei um ein rechtliches Nichts (VwGH 22.6.1992, VfSlg 13.111 aus 1992,). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angef Bescheides war das Kommando Luftstreitkräfte nicht mehr als Dienstbehörde erste Instanz eingerichtet. Der "Bescheid" des Kommando Luftstreitkräfte erlangte daher keine rechtliche Existenz und konnte auch keinen tauglichen Berufungsgegenstand bilden. Zurückweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20061218_210_12_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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