Norm
PVG §27 Abs1Rechtssatz
Nach § 27 Abs 1 PVG dürfen Personalvertreter und Mitglieder des Wahlausschusses während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass Personalvertreter in der Ausübung ihrer Funktion durch Versetzungen oder Dienstzuteilungen behindert werden. Dieser besondere Versetzungsschutz für Personalvertreter kommt jedoch bei der gegenständlichen Personalmaßnahme schon deshalb nicht zu tragen, weil der BW weder zu einer anderen Dienststelle versetzt noch einer solchen dienstzugeteilt wurde. Der BW befindet sich auch nach der gegenständlichen Verwendungsänderung im Zuständigkeitsbereich desselben Dienststellenausschusses.Nach Paragraph 27, Absatz eins, PVG dürfen Personalvertreter und Mitglieder des Wahlausschusses während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass Personalvertreter in der Ausübung ihrer Funktion durch Versetzungen oder Dienstzuteilungen behindert werden. Dieser besondere Versetzungsschutz für Personalvertreter kommt jedoch bei der gegenständlichen Personalmaßnahme schon deshalb nicht zu tragen, weil der BW weder zu einer anderen Dienststelle versetzt noch einer solchen dienstzugeteilt wurde. Der BW befindet sich auch nach der gegenständlichen Verwendungsänderung im Zuständigkeitsbereich desselben Dienststellenausschusses.
Dokumentnummer
BEKRS_20061219_194_9_BK_06_01