RS Dok 2006/12/19 194/9-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Norm

PVG §27 Abs1
  1. PVG § 27 heute
  2. PVG § 27 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 27 gültig von 19.08.2009 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 27 gültig von 12.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. PVG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  6. PVG § 27 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. PVG § 27 gültig von 09.08.1995 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. PVG § 27 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. PVG § 27 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  10. PVG § 27 gültig von 27.11.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  11. PVG § 27 gültig von 17.07.1987 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  12. PVG § 27 gültig von 31.07.1979 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Rechtssatz

Nach § 27 Abs 1 PVG dürfen Personalvertreter und Mitglieder des Wahlausschusses während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass Personalvertreter in der Ausübung ihrer Funktion durch Versetzungen oder Dienstzuteilungen behindert werden. Dieser besondere Versetzungsschutz für Personalvertreter kommt jedoch bei der gegenständlichen Personalmaßnahme schon deshalb nicht zu tragen, weil der BW weder zu einer anderen Dienststelle versetzt noch einer solchen dienstzugeteilt wurde. Der BW befindet sich auch nach der gegenständlichen Verwendungsänderung im Zuständigkeitsbereich desselben Dienststellenausschusses.Nach Paragraph 27, Absatz eins, PVG dürfen Personalvertreter und Mitglieder des Wahlausschusses während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass Personalvertreter in der Ausübung ihrer Funktion durch Versetzungen oder Dienstzuteilungen behindert werden. Dieser besondere Versetzungsschutz für Personalvertreter kommt jedoch bei der gegenständlichen Personalmaßnahme schon deshalb nicht zu tragen, weil der BW weder zu einer anderen Dienststelle versetzt noch einer solchen dienstzugeteilt wurde. Der BW befindet sich auch nach der gegenständlichen Verwendungsänderung im Zuständigkeitsbereich desselben Dienststellenausschusses.

Dokumentnummer

BEKRS_20061219_194_9_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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