RS Dok 2007/1/8 100/18-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2007
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Norm

BDG §40 Abs1
BDG §40 Abs2 Z3
AVG §73
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolutionsantrag, Säumigkeit der Behörde

Rechtssatz

Die Abberufung eines Bea von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung ist erst dann als mit Bescheid zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 3 BDG zu beurteilen, wenn bis zum Ende der Frist gemäß § 40 Abs. 1 BDG keine Zuweisung einer der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertigen Verwendung erfolgte.Die Abberufung eines Bea von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung ist erst dann als mit Bescheid zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG zu beurteilen, wenn bis zum Ende der Frist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG keine Zuweisung einer der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertigen Verwendung erfolgte.

Diese Frist ist hier abgelaufen. Dem Devolutionsantrag war daher stattzugeben.

Dokumentnummer

BEKRS_20070108_100_18_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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