Norm
BDG §40 Abs1Schlagworte
Devolutionsantrag, Säumigkeit der BehördeRechtssatz
Die Abberufung eines Bea von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung ist erst dann als mit Bescheid zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 3 BDG zu beurteilen, wenn bis zum Ende der Frist gemäß § 40 Abs. 1 BDG keine Zuweisung einer der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertigen Verwendung erfolgte.Die Abberufung eines Bea von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung ist erst dann als mit Bescheid zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG zu beurteilen, wenn bis zum Ende der Frist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG keine Zuweisung einer der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertigen Verwendung erfolgte.
Diese Frist ist hier abgelaufen. Dem Devolutionsantrag war daher stattzugeben.
Dokumentnummer
BEKRS_20070108_100_18_BK_06_01