RS Dok 2007/1/9 192/7-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2007
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Norm

AVG §73
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolutionsantrag, Säumigkeit der Behörde

Rechtssatz

Der Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tritt erst mit dem Datum des Einlangens des Devolutionsantrages bei dieser Behörde (nicht etwa mit dem vorangegangenen Datum der Postaufgabe des Devolutionsantrages) ein (VwGH 25.6.2002, 2001/17/0207, unter Hinweis auf VwGH 24.2.1997, 95/17/0220).

Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrags dient dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Das hat zur Folge, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit eines Devolutionsantrags "auch dann entgegen steht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer und auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde rechtswidrig ist" (vgl. VwGH 22.4.1999, 98/07/0107, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass für die Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG und für den Devolutionsantrag nach § 73 AVG Gleiches gilt). Der Grundsatz der Einmaligkeit der behördlichen Entscheidungstätigkeit über ein und denselben Antrag steht der Wiederholung einer Entscheidung über den vom Devolutionsantrag betroffenen Sachantrag rechtlich so lange hindernd entgegen, als eine über den Sachantrag getroffene Entscheidung - sei es von der zuständigen oder unzuständigen Behörde - noch dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 22.4.1999, 98/07/0107).Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrags dient dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Das hat zur Folge, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit eines Devolutionsantrags "auch dann entgegen steht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer und auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde rechtswidrig ist" vergleiche VwGH 22.4.1999, 98/07/0107, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass für die Säumnisbeschwerde nach Paragraph 27, VwGG und für den Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG Gleiches gilt). Der Grundsatz der Einmaligkeit der behördlichen Entscheidungstätigkeit über ein und denselben Antrag steht der Wiederholung einer Entscheidung über den vom Devolutionsantrag betroffenen Sachantrag rechtlich so lange hindernd entgegen, als eine über den Sachantrag getroffene Entscheidung - sei es von der zuständigen oder unzuständigen Behörde - noch dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 22.4.1999, 98/07/0107).

Mit der am 8.9.2006 erlassenen bescheidmäßigen Erledigung des Wiederaufnahmeantrags des Antragstellers vom 1.3.2006 ist einer (nochmaligen) Sachentscheidung durch die im Devolutionswege angerufene BerK jede Grundlage entzogen. Ein Antrag, über den die DK nicht entschieden hat, liegt nicht mehr vor; dabei kommt es lediglich auf die Existenz einer solchen Entscheidung an, nicht aber auf ihre materielle und formelle Rechtsrichtigkeit. Zurückweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20070109_192_7_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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