Norm
BDG §40 Abs2 Z3Schlagworte
Devolutionsantrag, Feststellungsbescheid, Säumigkeit der BehördeRechtssatz
Der Ast hat eine Mitwirkung an der Zuweisung eines ArbPl stets abgelehnt. Das fortgesetzte Bemühen der DBeh, dem ASt eine andere Verwendung zu ermöglichen und die dadurch bewirkte Säumnis kann aber am Verschulden betreffend den Feststellungsbescheid nichts ändern.
Dem Devolutionsantrag war daher stattzugeben und festzustellen, dass die dem Ast schriftlich angekündigte Abberufung von seinem ArbPl ohne Zuweisung einer neuen Verwendung zu ihrer wirksamen Durchführung des bescheidmäßigen Abspruchs bedarf.
Dokumentnummer
BEKRS_20070109_174_13_BK_06_01