RS Dok 2007/1/9 174/13-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2007
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Norm

BDG §40 Abs2 Z3
AVG §73
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolutionsantrag, Feststellungsbescheid, Säumigkeit der Behörde

Rechtssatz

Der Ast hat eine Mitwirkung an der Zuweisung eines ArbPl stets abgelehnt. Das fortgesetzte Bemühen der DBeh, dem ASt eine andere Verwendung zu ermöglichen und die dadurch bewirkte Säumnis kann aber am Verschulden betreffend den Feststellungsbescheid nichts ändern.

Dem Devolutionsantrag war daher stattzugeben und festzustellen, dass die dem Ast schriftlich angekündigte Abberufung von seinem ArbPl ohne Zuweisung einer neuen Verwendung zu ihrer wirksamen Durchführung des bescheidmäßigen Abspruchs bedarf.

Dokumentnummer

BEKRS_20070109_174_13_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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