Norm
BDG §91Schlagworte
Schuld, Zurechnungsfähigkeit, SachverständigengutachtenRechtssatz
Ist indiziert, dass aufgrund einer möglichen psychischen Erkrankung des Besch die notwendigen Schuldelemente und die damit verbundene Vorwerfbarkeit bei diesem nicht oder nur eingeschränkt vorliegen könnten, so ist dies mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie selbständig festzustellen (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063).
Nur ein "taugliches" - d.h. lege artis erstelltes, widerspruchsfreies und schlüssiges - Gutachten eines von der DBeh unabhängigen ärztlichen Sachverständigen kann als unmittelbarer Beweis subjektiver Vorwerfbarkeit oder aber mangelnder Zurechenbarkeit der Dienstpflichtverletzung herangezogen werden. Dem Besch wäre zu diesem Gutachten zudem Parteiengehör zu gewähren und die Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20070111_66_8_DOK_06_01