RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0205

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §56;
VwGG §45 Abs1 Z4;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;
WeinG 1999 §31 Abs9 Z1;

Rechtssatz

Weder die Vorschriften des WeinG noch die Verwaltungsverfahrensvorschriften ermächtigen das Bundesamt für Weinbau, ein "Verfahren zur Entziehung einer staatlichen Prüfnummer" mit der Wirkung "einzustellen", dass in Zukunft die Entziehung der Prüfnummer ausgeschlossen sei. Im betreffenden Schreiben des Bundesamtes für Weinbau kommt auch nicht zum Ausdruck, dass damit - im Sinne der Rechtsprechung zum Bescheidbegriff (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 56 AVG, E 7 ff) - eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt würde. Vielmehr handelt es sich um eine Mitteilung einer Rechtsauffassung; dem Schreiben kommt daher keinesfalls die Wirkung eines bindenden Abspruches in Richtung des Ausschlusses eines Entziehungsverfahrens nach § 31 Abs. 9 WeinG zu. Daraus folgt, dass der vorgetragene Sachverhalt (auch) dem in § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG normierten Wiederaufnahmsgrund nicht subsumiert werden kann; dies schon deshalb, weil auszuschließen ist, dass das Erkenntnis im Sinne der zitierten Vorschrift anders gelautet hätte, wenn der Antragsteller dieses (und ein anderes im vorliegenden Beschluss näher bezeichnetes) Schreiben der Bundesanstalt für Weinbau bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegt hätte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100205.X01

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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