RS Dok 2007/1/24 207/11-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2007
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Norm

AVG §7
MRK Art5
MRK Art6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Ansicht, Art. 5 und 6 MRK gebiete, dass Personen, die Mitglieder eines Senates waren, der in der gleichen Rechtssache bereits früher eine Entscheidung gefällt hat, nicht wiederum Mitglieder dieses Senates für den Fall einer neuerlichen Entscheidung sein können, ist verfehlt. Lediglich der Fall, dass ein Mitglied eines Senates, das in einer untergeordneten Instanz an der Entscheidung mitgewirkt hat, auch in der Entscheidung der Überprüfungsinstanz (Überprüfungsinstanzen) mitwirkt, widerspricht den genannten Bestimmungen der MRK (VwGH 21.6.2000, 99/09/0230). Dies ist aber nicht einmal dann der Fall, wenn Mitglieder eines Senates, dessen Bescheid einer Überprüfung nicht standhielt, im zweiten bzw. weiteren Rechtsgang, jedoch in gleicher Instanz, neue Beschlüsse fassen (vgl. zur Zulässigkeit der Mitwirkung eines im ersten Rechtsgang abgelehnten Mitgliedes einer Disziplinarbehörde im zweiten Rechtsgang das Erkenntnis VwGH 15.3.2000, 97/09/0354). In der Verhängung einer Disziplinarstrafe in einem anderen Verfahren muss schließlich keinesfalls ein Motiv für eine unsachliche Führung des vorliegenden Disziplinarverfahrens liegen (VwGH 17.12.2002, 2000/04/0020). Schließlich lässt der angefochtene Bescheid auch nicht erkennen, dass für die Entscheidung unsachliche Motive oder Erwägungen ausschlaggebend gewesen wären.Die Ansicht, Artikel 5 und 6 MRK gebiete, dass Personen, die Mitglieder eines Senates waren, der in der gleichen Rechtssache bereits früher eine Entscheidung gefällt hat, nicht wiederum Mitglieder dieses Senates für den Fall einer neuerlichen Entscheidung sein können, ist verfehlt. Lediglich der Fall, dass ein Mitglied eines Senates, das in einer untergeordneten Instanz an der Entscheidung mitgewirkt hat, auch in der Entscheidung der Überprüfungsinstanz (Überprüfungsinstanzen) mitwirkt, widerspricht den genannten Bestimmungen der MRK (VwGH 21.6.2000, 99/09/0230). Dies ist aber nicht einmal dann der Fall, wenn Mitglieder eines Senates, dessen Bescheid einer Überprüfung nicht standhielt, im zweiten bzw. weiteren Rechtsgang, jedoch in gleicher Instanz, neue Beschlüsse fassen vergleiche zur Zulässigkeit der Mitwirkung eines im ersten Rechtsgang abgelehnten Mitgliedes einer Disziplinarbehörde im zweiten Rechtsgang das Erkenntnis VwGH 15.3.2000, 97/09/0354). In der Verhängung einer Disziplinarstrafe in einem anderen Verfahren muss schließlich keinesfalls ein Motiv für eine unsachliche Führung des vorliegenden Disziplinarverfahrens liegen (VwGH 17.12.2002, 2000/04/0020). Schließlich lässt der angefochtene Bescheid auch nicht erkennen, dass für die Entscheidung unsachliche Motive oder Erwägungen ausschlaggebend gewesen wären.

Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz stellte im Übrigen lediglich einen Verfahrensmangel dar. Ein solcher würde aber schon durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung in der Sache saniert (VwGH 24.2.1998, 97/05/0311 mwH).

Dokumentnummer

BEKRS_20070124_207_11_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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