RS Dok 2007/2/1 115/9-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2007
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Norm

BDG §46 Abs1
BDG §112 Abs1
StGB §302
StGB §310
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Schlagworte

ExekutivBea, Verdacht der Weitergabe personenbezogener Daten an unberechtigten Dritten, anhängiges strafgerichtliches Verfahren, Suspendierung

Rechtssatz

Die durch einen ExekutivBea getätigte Weitergabe dienstlich bekannt gewordener personenbezogener Daten an einen zu deren Kenntnisnahme unberechtigten Dritten zur Förderung des wirtschaftlichen Erfolges von dessen Unternehmen ist geeignet, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Vorgesetzten und der Kollegen in den absolut seriösen Umgang dieses Bea mit personenbezogenen Daten und Informationen, die ihm bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben oder durch den Kontakt und vertraulichen Wissensaustausch mit Mitarbeitern notwendigerweise zugänglich sind, nachhaltig zu untergraben. Durch die vorläufige Maßnahme der Suspendierung soll einerseits verhindert werden, dass der beschuldigte Bea sein verdachtsbegründendes Verhalten weiter fortsetzt, andererseits soll damit auch der Gefahr von Beispielsfolgen in der Kollegenschaft wirksam begegnet werden.

Die (mutmaßliche) Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und/oder des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch einen ExekutivBea steht zudem in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit dieser Berufsgruppe gegenüber einnimmt und ist geeignet, besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Gerade die Gefahr, dass in der Bevölkerung ein entsprechend negativer Eindruck hinsichtlich der absoluten Integrität von Bea der Sicherheitsverwaltung und der Korrektheit deren auch außerdienstlichen Verhaltens im Hinblick auf ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangte Tatsachen entstehen könnte, rechtfertigt die Verhängung (Aufrechterhaltung) der Suspendierung über den (des) Disziplinarbeschuldigten bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes im anhängigen Straf- und im nachfolgenden förmlichen Disziplinarverfahren. Zudem hat die Vorgangsweise des Besch - wie bereits die Erstinstanz zu Recht festgestellt hat - tatsächlich zu einer erheblichen Verunsicherung der von diesem und in weiterer Folge von dessen Schwager telefonisch kontaktierten Personen geführt, die aufgrund ihrer Rückfragen bzw. Beschwerden bei der PI schließlich die Aufdeckung des verdachtsbegründenden strafrechtlichen und disziplinären Fehlverhaltens des Bea herbeiführten.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20070201_115_9_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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