Norm
BDG §46 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Verdacht der Weitergabe personenbezogener Daten an unberechtigten Dritten, anhängiges strafgerichtliches Verfahren, SuspendierungRechtssatz
Die durch einen ExekutivBea getätigte Weitergabe dienstlich bekannt gewordener personenbezogener Daten an einen zu deren Kenntnisnahme unberechtigten Dritten zur Förderung des wirtschaftlichen Erfolges von dessen Unternehmen ist geeignet, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Vorgesetzten und der Kollegen in den absolut seriösen Umgang dieses Bea mit personenbezogenen Daten und Informationen, die ihm bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben oder durch den Kontakt und vertraulichen Wissensaustausch mit Mitarbeitern notwendigerweise zugänglich sind, nachhaltig zu untergraben. Durch die vorläufige Maßnahme der Suspendierung soll einerseits verhindert werden, dass der beschuldigte Bea sein verdachtsbegründendes Verhalten weiter fortsetzt, andererseits soll damit auch der Gefahr von Beispielsfolgen in der Kollegenschaft wirksam begegnet werden.
Die (mutmaßliche) Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und/oder des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch einen ExekutivBea steht zudem in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit dieser Berufsgruppe gegenüber einnimmt und ist geeignet, besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Gerade die Gefahr, dass in der Bevölkerung ein entsprechend negativer Eindruck hinsichtlich der absoluten Integrität von Bea der Sicherheitsverwaltung und der Korrektheit deren auch außerdienstlichen Verhaltens im Hinblick auf ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangte Tatsachen entstehen könnte, rechtfertigt die Verhängung (Aufrechterhaltung) der Suspendierung über den (des) Disziplinarbeschuldigten bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes im anhängigen Straf- und im nachfolgenden förmlichen Disziplinarverfahren. Zudem hat die Vorgangsweise des Besch - wie bereits die Erstinstanz zu Recht festgestellt hat - tatsächlich zu einer erheblichen Verunsicherung der von diesem und in weiterer Folge von dessen Schwager telefonisch kontaktierten Personen geführt, die aufgrund ihrer Rückfragen bzw. Beschwerden bei der PI schließlich die Aufdeckung des verdachtsbegründenden strafrechtlichen und disziplinären Fehlverhaltens des Bea herbeiführten.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20070201_115_9_DOK_06_01