RS Dok 2007/2/13 5/8-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs2
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

FinanzBea, rechtswidrige Aneignung eingehobener Geldbeträge, Vielzahl von Verschleierungshandlungen, rk strafgerichtliche Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Entlassung

Rechtssatz

Wenn sich ein Bea während eines gerichtlich festgestellten Zeitraumes von über sechs Jahren in einer Mehrzahl von Tathandlungen einen gerichtlich festgestellten Betrag in Höhe von knapp über € 15.500,-- mit Bereicherungsvorsatz aneignet und im Zusammenhang damit eine Vielzahl von Verschleierungshandlungen setzt (Ausstellung rechnerisch falscher Bestätigungen, Vorschützen nicht bestehender Gebühren), so entwickelt er über einen extrem langen Zeitraum ein derart großes Ausmaß an krimineller Energie, dass seitens des erkennenden Senates kein Zweifel am Vorliegen einer derart gravierenden Erschütterung des Vertrauensverhältnisses besteht, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung das einzig mögliche Strafausmaß darstellt. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument des Besch, dass die nach Entdeckung der Tathandlungen erfolgte Schadenswiedergutmachung die vom Besch erwünschte Wirkung auf die Strafbemessung haben möge, da dies sowohl einschlägige Tatwiederholungen ausschließe als auch gegenüber der Öffentlichkeit dokumentiere, dass sich derartige Tathandlungen nicht lohnen. Der Besch übersieht dabei nämlich, dass eine nach entdeckter Tat erfolgte Schadenswiedergutmachung mit dem Resultat einer maximal fünf Monatsbezüge umfassenden Geldstrafe vielmehr dokumentiert, dass das Risiko einer solchen Tat vor allem leicht kalkulierbar wird: wird ein Täter nicht erwischt, so hat sich die Tat jedenfalls gelohnt, wird er erwischt, so hat er maximal eine Geldstrafe in Höhe von fünf Monatbezügen zu gewärtigen. Ein kaufmännisch denkender Täter würde darauf hoffen, dass nicht alle Tathandlungen nachweisbar sein werden und eine Rücklage für den Fall des Erwischtwerdens bilden und ein nunmehr wohldosiertes Risiko eher in Kauf nehmen als bei drohendem Verlust des ArbPl. Und dass eine nach entdeckter Tat erfolgende Schadenswiedergutmachung quasi zwingend dazu führe, dass eine Tatwiederholung auszuschließen sei, kann der erkennende Senat ebenfalls nicht nachvollziehen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20070213_5_8_DOK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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