RS Dok 2007/2/20 87, 91/15-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
StGB §74 Abs1
StPO §90c Abs5
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Schlagworte

ExekutivBea, Fälschung eines Beweismittels, manipulierter Kassenbon, Verwendung bei Disziplinarverhandlung

Rechtssatz

Dem Besch wird angelastet, im Zuge einer Disziplinarverhandlung gegen ihn, ein verfälschtes Beweismittel - nämlich eine manipulierte Rechnung - vorgelegt zu haben, um das ihm vorgeworfene Verhalten zu widerlegen.

Der Disziplinaranwältin ist zwar zuzubilligen, dass dem dem Besch zur Last gelegten Fehlverhalten gerade im ureigensten dienstlichen Bereich des Besch, nämlich dem der Bekämpfung von Straftaten, und des damit verbundenen Vertrauensverhältnisses gegenüber der Allgemeinheit ein nicht zu bagatellisierender Stellenwert und Unrechtsgehalt zukommt. Daraus aber auf eine Untragbarkeit des Besch zur weiteren Dienstverrichtung zu schließen, erweist sich dennoch als überzogen.

Soweit der Besch geltend macht, dass sein Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstelle, weil die Erstinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Urkundendelikts ausgegangen sei, da der verfälschte Kassenbon nicht die Voraussetzungen einer Urkunde im Sinne des § 74 StGB erfülle und eine Urkunde nur dann vorliege, wenn eine Rechnung oder eine individuelle Quittung hergestellt worden wäre, der schlichte Kassenbon die Urkundenvoraussetzungen jedoch nicht erfülle, ist auf § 74 Abs. 1 Z 7 StGB zu verweisen, wonach "eine Urkunde eine Schrift (ist), die errichtet worden ist, um … eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen". Dass die vorgelegte verfälschte Rechnung zu dem Zwecke errichtet worden ist, die rechtserhebliche Tatsache einer erfolgten Bezahlung zu beweisen, ist das Wesen jeder Rechnung schlechthin und es handelt sich bei einem derartigen Beleg daher auch um eine Urkunde. Im Übrigen stellt jede Rechnung auch eine "individuelle Quittung" dar, da sie den konkreten Zahlungsvorgang eines Käufers betreffend eine bestimmte Ware einem Verkäufer gegenüber, und zwar zu einem eindeutig bestimmten Zeitpunkt, bestätigt. Dass diese automationsunterstützt erstellt wurde und im Regelfall keine Unterfertigung durch den Verkäufer aufweist, ändert daran nichts, sondern ist eine Übung des auch nach Effizienzgesichtspunkten ausgerichteten Geschäftsverkehrs.Soweit der Besch geltend macht, dass sein Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstelle, weil die Erstinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Urkundendelikts ausgegangen sei, da der verfälschte Kassenbon nicht die Voraussetzungen einer Urkunde im Sinne des Paragraph 74, StGB erfülle und eine Urkunde nur dann vorliege, wenn eine Rechnung oder eine individuelle Quittung hergestellt worden wäre, der schlichte Kassenbon die Urkundenvoraussetzungen jedoch nicht erfülle, ist auf Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu verweisen, wonach "eine Urkunde eine Schrift (ist), die errichtet worden ist, um … eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen". Dass die vorgelegte verfälschte Rechnung zu dem Zwecke errichtet worden ist, die rechtserhebliche Tatsache einer erfolgten Bezahlung zu beweisen, ist das Wesen jeder Rechnung schlechthin und es handelt sich bei einem derartigen Beleg daher auch um eine Urkunde. Im Übrigen stellt jede Rechnung auch eine "individuelle Quittung" dar, da sie den konkreten Zahlungsvorgang eines Käufers betreffend eine bestimmte Ware einem Verkäufer gegenüber, und zwar zu einem eindeutig bestimmten Zeitpunkt, bestätigt. Dass diese automationsunterstützt erstellt wurde und im Regelfall keine Unterfertigung durch den Verkäufer aufweist, ändert daran nichts, sondern ist eine Übung des auch nach Effizienzgesichtspunkten ausgerichteten Geschäftsverkehrs.

Das Verfälschen einer Urkunde durch einen ExekutivBea alleine stellt bereits ein strafrechtliches Delikt dar, das in den Augen von Dritten bzw. der Allgemeinheit bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung zweifellos deren Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen wird. Auf die tatsächliche Bekanntheit oder den Bekanntheitsgrad, den das Verhalten eines Besch in der Öffentlichkeit erlangt, kommt ebenso wenig an, wie auf die tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in der Bevölkerung, sondern dass nach herrschender Rsp die "abstrakte Eignung" des Verhaltens eines Besch, einen derartigen Vertrauensverlust herbeizuführen, würde es bekannt werden, entscheidend ist. Die abstrakte Eignung, einen derartigen Vertrauensverlust herbeizuführen, liegt im konkreten Fall zweifellos vor.

DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d Besch u d DA)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20070220_87_91_15_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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