Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, Fälschung eines Beweismittels, manipulierter Kassenbon, Verwendung bei DisziplinarverhandlungRechtssatz
Dem Besch wird angelastet, im Zuge einer Disziplinarverhandlung gegen ihn, ein verfälschtes Beweismittel - nämlich eine manipulierte Rechnung - vorgelegt zu haben, um das ihm vorgeworfene Verhalten zu widerlegen.
Der Disziplinaranwältin ist zwar zuzubilligen, dass dem dem Besch zur Last gelegten Fehlverhalten gerade im ureigensten dienstlichen Bereich des Besch, nämlich dem der Bekämpfung von Straftaten, und des damit verbundenen Vertrauensverhältnisses gegenüber der Allgemeinheit ein nicht zu bagatellisierender Stellenwert und Unrechtsgehalt zukommt. Daraus aber auf eine Untragbarkeit des Besch zur weiteren Dienstverrichtung zu schließen, erweist sich dennoch als überzogen.
Soweit der Besch geltend macht, dass sein Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstelle, weil die Erstinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Urkundendelikts ausgegangen sei, da der verfälschte Kassenbon nicht die Voraussetzungen einer Urkunde im Sinne des § 74 StGB erfülle und eine Urkunde nur dann vorliege, wenn eine Rechnung oder eine individuelle Quittung hergestellt worden wäre, der schlichte Kassenbon die Urkundenvoraussetzungen jedoch nicht erfülle, ist auf § 74 Abs. 1 Z 7 StGB zu verweisen, wonach "eine Urkunde eine Schrift (ist), die errichtet worden ist, um … eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen". Dass die vorgelegte verfälschte Rechnung zu dem Zwecke errichtet worden ist, die rechtserhebliche Tatsache einer erfolgten Bezahlung zu beweisen, ist das Wesen jeder Rechnung schlechthin und es handelt sich bei einem derartigen Beleg daher auch um eine Urkunde. Im Übrigen stellt jede Rechnung auch eine "individuelle Quittung" dar, da sie den konkreten Zahlungsvorgang eines Käufers betreffend eine bestimmte Ware einem Verkäufer gegenüber, und zwar zu einem eindeutig bestimmten Zeitpunkt, bestätigt. Dass diese automationsunterstützt erstellt wurde und im Regelfall keine Unterfertigung durch den Verkäufer aufweist, ändert daran nichts, sondern ist eine Übung des auch nach Effizienzgesichtspunkten ausgerichteten Geschäftsverkehrs.Soweit der Besch geltend macht, dass sein Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstelle, weil die Erstinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Urkundendelikts ausgegangen sei, da der verfälschte Kassenbon nicht die Voraussetzungen einer Urkunde im Sinne des Paragraph 74, StGB erfülle und eine Urkunde nur dann vorliege, wenn eine Rechnung oder eine individuelle Quittung hergestellt worden wäre, der schlichte Kassenbon die Urkundenvoraussetzungen jedoch nicht erfülle, ist auf Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu verweisen, wonach "eine Urkunde eine Schrift (ist), die errichtet worden ist, um … eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen". Dass die vorgelegte verfälschte Rechnung zu dem Zwecke errichtet worden ist, die rechtserhebliche Tatsache einer erfolgten Bezahlung zu beweisen, ist das Wesen jeder Rechnung schlechthin und es handelt sich bei einem derartigen Beleg daher auch um eine Urkunde. Im Übrigen stellt jede Rechnung auch eine "individuelle Quittung" dar, da sie den konkreten Zahlungsvorgang eines Käufers betreffend eine bestimmte Ware einem Verkäufer gegenüber, und zwar zu einem eindeutig bestimmten Zeitpunkt, bestätigt. Dass diese automationsunterstützt erstellt wurde und im Regelfall keine Unterfertigung durch den Verkäufer aufweist, ändert daran nichts, sondern ist eine Übung des auch nach Effizienzgesichtspunkten ausgerichteten Geschäftsverkehrs.
Das Verfälschen einer Urkunde durch einen ExekutivBea alleine stellt bereits ein strafrechtliches Delikt dar, das in den Augen von Dritten bzw. der Allgemeinheit bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung zweifellos deren Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen wird. Auf die tatsächliche Bekanntheit oder den Bekanntheitsgrad, den das Verhalten eines Besch in der Öffentlichkeit erlangt, kommt ebenso wenig an, wie auf die tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in der Bevölkerung, sondern dass nach herrschender Rsp die "abstrakte Eignung" des Verhaltens eines Besch, einen derartigen Vertrauensverlust herbeizuführen, würde es bekannt werden, entscheidend ist. Die abstrakte Eignung, einen derartigen Vertrauensverlust herbeizuführen, liegt im konkreten Fall zweifellos vor.
DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d Besch u d DA)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20070220_87_91_15_DOK_06_01