RS Dok 2007/2/20 87, 91/15-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Schlagworte

Beweisverfahren, Verteidigungsmittel, kein Aussagezwang, Selbstbezichtigungsverbot, straflose Nachtat

Rechtssatz

Dass ein Besch im Disziplinarverfahren nicht zur Aussage gezwungen werden darf und nicht der Wahrheitspflicht unterliegt (so auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 375), bedeutet jedoch nicht, dass es dem Bea auch frei steht, sich jedes denkbaren Mittels für seine Verteidigung zu bedienen und mit diesem Verhalten gegen strafgesetzliche Normen zu verstoßen. Auch handelt es sich beim Verhalten des Besch nicht um eine straflose Nachtat (Deckungshandlung) bzw. steht dieses Verhalten nicht in zeitlicher und/oder inhaltlicher Tateinheit mit der der Disziplinarverhandlung zugrunde liegenden Tat, sondern es richten sich beide Taten nicht gegen das selbe Rechtsgut, da im ersteren Fall das Rechtsgut des Schutzes von fremdem Eigentum, im jetzt anhängigen Fall das geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismitteln verletzt worden ist.

DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d Besch u d DA)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20070220_87_91_15_DOK_06_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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