RS Dok 2007/2/23 93/10-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2007
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §93 Abs2
BDG §129

Schlagworte

mehrere Anschuldigungspunkte, Aufhebung nur in einem Punkt, Neubemessung der Strafe im fortgesetzten Verfahren

Rechtssatz

In Anbetracht des Umstandes, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich eines Spruchpunktes wegen Aufhebung und Zurückverweisung nunmehr wieder offen ist, wird die Erstinstanz die über den Besch zu verhängende Disziplinarstrafe im fortzusetzenden Verfahren (für sämtliche Schuldsprüche) unter Beachtung aller für die Strafbemessung maßgebenden Kriterien des § 93 BDG sowie des Verbotes der reformatio in peius gemäß § 129 leg. cit. neu zu bemessen haben.In Anbetracht des Umstandes, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich eines Spruchpunktes wegen Aufhebung und Zurückverweisung nunmehr wieder offen ist, wird die Erstinstanz die über den Besch zu verhängende Disziplinarstrafe im fortzusetzenden Verfahren (für sämtliche Schuldsprüche) unter Beachtung aller für die Strafbemessung maßgebenden Kriterien des Paragraph 93, BDG sowie des Verbotes der reformatio in peius gemäß Paragraph 129, leg. cit. neu zu bemessen haben.

Dokumentnummer

DOKRS_20070223_93_10_DOK_06_05
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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