Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
mehrere Anschuldigungspunkte, Aufhebung nur in einem Punkt, Neubemessung der Strafe im fortgesetzten VerfahrenRechtssatz
In Anbetracht des Umstandes, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich eines Spruchpunktes wegen Aufhebung und Zurückverweisung nunmehr wieder offen ist, wird die Erstinstanz die über den Besch zu verhängende Disziplinarstrafe im fortzusetzenden Verfahren (für sämtliche Schuldsprüche) unter Beachtung aller für die Strafbemessung maßgebenden Kriterien des § 93 BDG sowie des Verbotes der reformatio in peius gemäß § 129 leg. cit. neu zu bemessen haben.In Anbetracht des Umstandes, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich eines Spruchpunktes wegen Aufhebung und Zurückverweisung nunmehr wieder offen ist, wird die Erstinstanz die über den Besch zu verhängende Disziplinarstrafe im fortzusetzenden Verfahren (für sämtliche Schuldsprüche) unter Beachtung aller für die Strafbemessung maßgebenden Kriterien des Paragraph 93, BDG sowie des Verbotes der reformatio in peius gemäß Paragraph 129, leg. cit. neu zu bemessen haben.
Dokumentnummer
DOKRS_20070223_93_10_DOK_06_05