Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, Nichtbefolgung einer Weisung, RemonstrationRechtssatz
Der Umstand, dass sich ein im Bereich der Dienststelle anwesender Bea nicht (mehr) im Dienst befindet, bedeutet nicht, dass die Erteilung von Weisungen an ihn unzulässig wäre.
Dem Berufungsvorbringen ist insoweit zu folgen, als seitens der DK nicht festgestellt wurde bzw. aus der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wortlaut die an den Besch ergangenen Weisungen konkret hatten und was dieser inhaltlich bzw. welche rechtlichen Bedenken er im Einzelnen dagegen vorbrachte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob der Bea tatsächlich von seinem Remonstrationsrecht gemäß § 44 Abs. 3 BDG in einer die Pflicht zur schriftlichen Erteilung der Weisungen auslösenden Weise, d.h. rechtswirksam Gebrauch gemacht hat.Dem Berufungsvorbringen ist insoweit zu folgen, als seitens der DK nicht festgestellt wurde bzw. aus der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wortlaut die an den Besch ergangenen Weisungen konkret hatten und was dieser inhaltlich bzw. welche rechtlichen Bedenken er im Einzelnen dagegen vorbrachte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob der Bea tatsächlich von seinem Remonstrationsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG in einer die Pflicht zur schriftlichen Erteilung der Weisungen auslösenden Weise, d.h. rechtswirksam Gebrauch gemacht hat.
DK: Geldbuße € 600,-- (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20070223_93_10_DOK_06_02