RS Dok 2007/2/23 93/10-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2007
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §44 Abs3

Schlagworte

ExekutivBea, Nichtbefolgung einer Weisung, Remonstration

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich ein im Bereich der Dienststelle anwesender Bea nicht (mehr) im Dienst befindet, bedeutet nicht, dass die Erteilung von Weisungen an ihn unzulässig wäre.

Dem Berufungsvorbringen ist insoweit zu folgen, als seitens der DK nicht festgestellt wurde bzw. aus der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wortlaut die an den Besch ergangenen Weisungen konkret hatten und was dieser inhaltlich bzw. welche rechtlichen Bedenken er im Einzelnen dagegen vorbrachte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob der Bea tatsächlich von seinem Remonstrationsrecht gemäß § 44 Abs. 3 BDG in einer die Pflicht zur schriftlichen Erteilung der Weisungen auslösenden Weise, d.h. rechtswirksam Gebrauch gemacht hat.Dem Berufungsvorbringen ist insoweit zu folgen, als seitens der DK nicht festgestellt wurde bzw. aus der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wortlaut die an den Besch ergangenen Weisungen konkret hatten und was dieser inhaltlich bzw. welche rechtlichen Bedenken er im Einzelnen dagegen vorbrachte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob der Bea tatsächlich von seinem Remonstrationsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG in einer die Pflicht zur schriftlichen Erteilung der Weisungen auslösenden Weise, d.h. rechtswirksam Gebrauch gemacht hat.

DK: Geldbuße € 600,-- (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20070223_93_10_DOK_06_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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