Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Zurückverweisung, BindungswirkungRechtssatz
Durch einen nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheid tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand. Die DBeh 1. Instanz ist im fortgesetzten Verwaltungsverfahren an die von der BerK in dem gemäß § 66 Abs. 2 AVG behebenden und die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheid geäußerte Rechtsansicht gebunden. Die Missachtung der in einem Aufhebungsbescheid verbindlich geäußerten, die Behebung tragenden Rechtsanschauung belastet den angef Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Durch einen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufhebenden Bescheid tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand. Die DBeh 1. Instanz ist im fortgesetzten Verwaltungsverfahren an die von der BerK in dem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behebenden und die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheid geäußerte Rechtsansicht gebunden. Die Missachtung der in einem Aufhebungsbescheid verbindlich geäußerten, die Behebung tragenden Rechtsanschauung belastet den angef Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Dokumentnummer
BEKRS_20070306_245_9_BK_06_01