RS Dok 2007/3/23 3, 5/13-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2007
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Norm

PVG §28
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Personalvertretungsorganes, maßgeblicher Zeitpunkt

Rechtssatz

Nach der Rsp des VfGH fehlt es einer Behörde an der Zuständigkeit, einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Geschieht dies dennoch, so sieht der VfGH darin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden zu dürfen (VfGH 22.6.1971, B 40/71, VfSlg. 6472 und 14.10.1975, B 373/74, VfSlg 7646). Auch die DOK qualifiziert einen EinleitungsBeschl gegen einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses als Beschl einer unzuständigen Behörde und daher als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Die BerK schließt sich dem an.

Da eine im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier der Beschlussfassung durch die Kollegialbehörde) vorliegende Unzuständigkeit durch eine spätere Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (hier durch die spätere Erteilung der Zustimmung durch den Dienststellenausschuss) nicht zu heilen vermag, war der angef EinleitungsBeschl wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben.

In Folge der Aufhebung des EinleitungsBeschl fällt auch die verfahrensrechtliche Grundlage des VerhandlungsBeschl weg, weshalb auch dieser ersatzlos aufzuheben war.

Dokumentnummer

BEKRS_20070323_3__5_13_BK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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