Norm
PVG §28Schlagworte
Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Personalvertretungsorganes, maßgeblicher ZeitpunktRechtssatz
Nach der Rsp des VfGH fehlt es einer Behörde an der Zuständigkeit, einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Geschieht dies dennoch, so sieht der VfGH darin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden zu dürfen (VfGH 22.6.1971, B 40/71, VfSlg. 6472 und 14.10.1975, B 373/74, VfSlg 7646). Auch die DOK qualifiziert einen EinleitungsBeschl gegen einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses als Beschl einer unzuständigen Behörde und daher als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Die BerK schließt sich dem an.
Da eine im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier der Beschlussfassung durch die Kollegialbehörde) vorliegende Unzuständigkeit durch eine spätere Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (hier durch die spätere Erteilung der Zustimmung durch den Dienststellenausschuss) nicht zu heilen vermag, war der angef EinleitungsBeschl wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben.
In Folge der Aufhebung des EinleitungsBeschl fällt auch die verfahrensrechtliche Grundlage des VerhandlungsBeschl weg, weshalb auch dieser ersatzlos aufzuheben war.
Dokumentnummer
BEKRS_20070323_3__5_13_BK_07_01