RS Dok 2007/3/27 52/16-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Norm

AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
BDG §124
BDG §126 Abs2
VwGG §63 Abs1

Schlagworte

Beweisverfahren, widersprechende Zeugenangaben, lange zurückliegender Vorfall, Verfahrensökonomie, Grundsatz in dubio pro reo

Rechtssatz

Da nicht anzunehmen war, dass die bereits in den mündlichen Verhandlungen vor der DK erster Instanz im Jahr 2002 eingehend vernommenen Zeugen nach Ablauf von beinahe fünf Jahren vor der DOK detailliertere, konkretere oder übereinstimmendere Angaben hätten machen können, wäre im Hinblick auf die in § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG normierten Grundsätze der Verfahrensökonomie (Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), die gemäß § 105 BDG auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall nicht vertretbar gewesen. Es war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen.Da nicht anzunehmen war, dass die bereits in den mündlichen Verhandlungen vor der DK erster Instanz im Jahr 2002 eingehend vernommenen Zeugen nach Ablauf von beinahe fünf Jahren vor der DOK detailliertere, konkretere oder übereinstimmendere Angaben hätten machen können, wäre im Hinblick auf die in Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG normierten Grundsätze der Verfahrensökonomie (Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), die gemäß Paragraph 105, BDG auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall nicht vertretbar gewesen. Es war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen.

DK: Geldbuße € 500,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch im 2. Rechtsgang

Dokumentnummer

DOKRS_20070327_52_16_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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