Norm
AVG §39 Abs2Schlagworte
Beweisverfahren, widersprechende Zeugenangaben, lange zurückliegender Vorfall, Verfahrensökonomie, Grundsatz in dubio pro reoRechtssatz
Da nicht anzunehmen war, dass die bereits in den mündlichen Verhandlungen vor der DK erster Instanz im Jahr 2002 eingehend vernommenen Zeugen nach Ablauf von beinahe fünf Jahren vor der DOK detailliertere, konkretere oder übereinstimmendere Angaben hätten machen können, wäre im Hinblick auf die in § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG normierten Grundsätze der Verfahrensökonomie (Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), die gemäß § 105 BDG auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall nicht vertretbar gewesen. Es war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen.Da nicht anzunehmen war, dass die bereits in den mündlichen Verhandlungen vor der DK erster Instanz im Jahr 2002 eingehend vernommenen Zeugen nach Ablauf von beinahe fünf Jahren vor der DOK detailliertere, konkretere oder übereinstimmendere Angaben hätten machen können, wäre im Hinblick auf die in Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG normierten Grundsätze der Verfahrensökonomie (Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), die gemäß Paragraph 105, BDG auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall nicht vertretbar gewesen. Es war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen.
DK: Geldbuße € 500,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch im 2. Rechtsgang
Dokumentnummer
DOKRS_20070327_52_16_DOK_02_01