Norm
AVG §7Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos. Der Behauptung der Befangenheit der Vorsitzenden der DK kann in Anbetracht der Prüfung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses durch die BerK keine Relevanz mehr zukommen.
Dokumentnummer
BEKRS_20070328_9_19_BK_07_02