Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Schuld, Vorsatz, FahrlässigkeitRechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Besch zu keinem Zeitpunkt - weder vor dem Strafgericht noch im Zuge des Disziplinarverfahrens - eingestanden hat, betrügerisch gehandelt zu haben, wäre es Sache der DK gewesen festzustellen und in der Begründung ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen, ob und inwiefern dem Besch unzweifelhaft die Schuldform des Vorsatzes hinsichtlich eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens anzulasten ist.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20070411_31_8_DOK_07_02