Norm
BDG §95Rechtssatz
Im Fall der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach diversionellem Verfahrensrücktritt liegt für die Disziplinarbehörden kein aus dieser Entscheidung des Strafgerichtes ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG entfalten könnte (sinngemäß dazu VwGH 30.4.1987, 86/09/0179). Daran vermag auch die gemäß § 90g Abs. 1 StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern (VwGH 20.2.2002, 2001/12/ /0094).Im Fall der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach diversionellem Verfahrensrücktritt liegt für die Disziplinarbehörden kein aus dieser Entscheidung des Strafgerichtes ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG entfalten könnte (sinngemäß dazu VwGH 30.4.1987, 86/09/0179). Daran vermag auch die gemäß Paragraph 90 g, Absatz eins, StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern (VwGH 20.2.2002, 2001/12/ /0094).
Dokumentnummer
DOKRS_20070411_31_8_DOK_07_01