RS Dok 2007/4/12 218/12-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2007
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Norm

AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
BDG §40 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz, kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 BDG

Rechtssatz

Voraussetzung für den im § 73 Abs. 2 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde 1. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz 2, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde 1. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat.

Mit der Entscheidung der BerK vom 9.8.2006, GZ 83/11-BK/06, wurde rechtskräftig klargestellt, dass die Maßnahme der Reduzierung des Aufgabenumfanges des Antragstellers auf diesen - ohne die Erlassung eines Bescheides - dienst- und besoldungsrechtlich unwirksam blieb. Ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 BDG besteht jedoch nicht. Ein solcher Antrag wurde vom Einschreiter auch gar nicht gestellt. Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich, weil mangels unerledigten Antrags gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war, die mit dem Devolutionsantrag geltend gemacht wurde (BerK 25.7.2005, GZ 64/9-BK/05; 30.11.2004, GZ 121/12-BK/04). Der Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Mit der Entscheidung der BerK vom 9.8.2006, GZ 83/11-BK/06, wurde rechtskräftig klargestellt, dass die Maßnahme der Reduzierung des Aufgabenumfanges des Antragstellers auf diesen - ohne die Erlassung eines Bescheides - dienst- und besoldungsrechtlich unwirksam blieb. Ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG besteht jedoch nicht. Ein solcher Antrag wurde vom Einschreiter auch gar nicht gestellt. Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich, weil mangels unerledigten Antrags gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war, die mit dem Devolutionsantrag geltend gemacht wurde (BerK 25.7.2005, GZ 64/9-BK/05; 30.11.2004, GZ 121/12-BK/04). Der Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20070412_218_12_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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