RS Vwgh 2004/9/14 2001/11/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
beobachten
merken

Index

L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark

Norm

JWG Stmk 1991 §29 Abs1;
JWG Stmk 1991 §29 Abs4;

Rechtssatz

§ 29 Abs. 4 dritter Satz Stmk JWG 1991 sieht ausdrücklich vor, dass den in § 29 Abs. 1 legcit genannten Einrichtungen die Behebung der im Rahmen der Aufsicht wahrgenommenen Missstände innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen ist, sofern die Behebung der Missstände möglich ist. Werden hingegen nichtbehebbare Missstände festgestellt, so ist die Bewilligung gemäß § 29 Abs. 4 vierter Satz Stmk JWG 1991 zu widerrufen, ohne dass es eines Mängelbeseitigungsauftrags bedürfte. Die Bewilligung ist allerdings auch dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Für diesen Fall ist die Erlassung eines Mängelbehebungsbescheides nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110158.X01

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten