Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Zurückverweisung, Aufhebungsgründe, Bindungswirkung, "andere Sache" im zweiten RechtsgangRechtssatz
Zu den vom BW in seiner Berufung erhobenen Rügen einer Verletzung der Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides der BerK im ersten Rechtsgang ist auf die nunmehr geänderte "Sache" des Versetzungsverfahrens hinzuweisen. Dem BW wurde nunmehr im Zuge der Versetzung ein gleichwertiger ArbPl zugewiesen. Es liegt daher eine andere "Sache" vor als jene, die dem vorzitierten Bescheid zu Grunde lag. Eine aus § 66 Abs. 2 AVG abzuleitende Bindungswirkung an Äußerungen der BerK in diesem aufhebenden Bescheid besteht daher nicht.Zu den vom BW in seiner Berufung erhobenen Rügen einer Verletzung der Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides der BerK im ersten Rechtsgang ist auf die nunmehr geänderte "Sache" des Versetzungsverfahrens hinzuweisen. Dem BW wurde nunmehr im Zuge der Versetzung ein gleichwertiger ArbPl zugewiesen. Es liegt daher eine andere "Sache" vor als jene, die dem vorzitierten Bescheid zu Grunde lag. Eine aus Paragraph 66, Absatz 2, AVG abzuleitende Bindungswirkung an Äußerungen der BerK in diesem aufhebenden Bescheid besteht daher nicht.
Dokumentnummer
BEKRS_20070420_22_10_BK_07_02