RS Dok 2007/4/20 22/10-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2007
beobachten
merken

Schlagworte

Zurückverweisung, Aufhebungsgründe, Bindungswirkung, "andere Sache" im zweiten Rechtsgang

Rechtssatz

Zu den vom BW in seiner Berufung erhobenen Rügen einer Verletzung der Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides der BerK im ersten Rechtsgang ist auf die nunmehr geänderte "Sache" des Versetzungsverfahrens hinzuweisen. Dem BW wurde nunmehr im Zuge der Versetzung ein gleichwertiger ArbPl zugewiesen. Es liegt daher eine andere "Sache" vor als jene, die dem vorzitierten Bescheid zu Grunde lag. Eine aus § 66 Abs. 2 AVG abzuleitende Bindungswirkung an Äußerungen der BerK in diesem aufhebenden Bescheid besteht daher nicht.Zu den vom BW in seiner Berufung erhobenen Rügen einer Verletzung der Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides der BerK im ersten Rechtsgang ist auf die nunmehr geänderte "Sache" des Versetzungsverfahrens hinzuweisen. Dem BW wurde nunmehr im Zuge der Versetzung ein gleichwertiger ArbPl zugewiesen. Es liegt daher eine andere "Sache" vor als jene, die dem vorzitierten Bescheid zu Grunde lag. Eine aus Paragraph 66, Absatz 2, AVG abzuleitende Bindungswirkung an Äußerungen der BerK in diesem aufhebenden Bescheid besteht daher nicht.

Dokumentnummer

BEKRS_20070420_22_10_BK_07_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten