RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0057

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z3;
NatSchV Wallersee Wengermoor 1983 §1;
NatSchV Wallersee Wengermoor 1983 §1a;

Rechtssatz

Die Behörde stuft den eine naturschutzrechtliche Bewilligung betreffenden Bereich - mag er auch "am Rand" des von der Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung geschützten Bereiches liegen - als "ökologisch wertvollen Nieder- und Hochmoorbereich" ein. Aus der Lage eines solchen Bereiches "am Rande" des Schutzgebietes allein können Schlussfolgerungen in Richtung der Bedeutung des fraglichen Gebietes bei der Beurteilung des Verhältnisses zur grundsätzlichen Zielsetzung des Schutzes nicht gezogen werden. Der Bescheidbegründung kann auch nicht entnommen werden, dass das Vorhaben in einem Teil des Schutzgebietes liege, das gleichsam als "Pufferzone" in das Gebiet einbezogen worden wäre, dem als solche auf Grund seiner Beschaffenheit aber keine dem "Kerngebiet" des Schutzgebietes vergleichbare ökologische Funktion zukäme.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100057.X05

Im RIS seit

27.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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