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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde stuft den eine naturschutzrechtliche Bewilligung betreffenden Bereich - mag er auch "am Rand" des von der Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung geschützten Bereiches liegen - als "ökologisch wertvollen Nieder- und Hochmoorbereich" ein. Aus der Lage eines solchen Bereiches "am Rande" des Schutzgebietes allein können Schlussfolgerungen in Richtung der Bedeutung des fraglichen Gebietes bei der Beurteilung des Verhältnisses zur grundsätzlichen Zielsetzung des Schutzes nicht gezogen werden. Der Bescheidbegründung kann auch nicht entnommen werden, dass das Vorhaben in einem Teil des Schutzgebietes liege, das gleichsam als "Pufferzone" in das Gebiet einbezogen worden wäre, dem als solche auf Grund seiner Beschaffenheit aber keine dem "Kerngebiet" des Schutzgebietes vergleichbare ökologische Funktion zukäme.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100057.X05Im RIS seit
27.10.2004Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013