RS Dok 2007/5/2 197, 198/25-BK/06

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Veröffentlicht am 02.05.2007
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Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs in Gestalt einer Missachtung der Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG wird durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, vorausgesetzt, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 45 Rz 40; VfSlg. 15.244, jeweils mwN).Eine Verletzung des Parteiengehörs in Gestalt einer Missachtung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG wird durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, vorausgesetzt, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG Paragraph 45, Rz 40; VfSlg. 15.244, jeweils mwN).

Dokumentnummer

BEKRS_20070502_197_198_25_BK_06_04
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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