RS Dok 2007/5/9 93/17-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2007
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
VwGG §63

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, rechtswidrige Verwendung eines unter Vortäuschung falscher Tatsachen vom Vorgesetzten herausgelockten Geldbetrages für private Zwecke, noch nicht gänzliche Untragbarkeit, Bindung an aufhebendes Erkenntnis des VwGH

Rechtssatz

Vorliegendenfalls ist von dem als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt auszugehen, dass der Besch von seinem Filialleiter den Betrag von € 1.200,-- unter dem falschen Vorwand, nämlich das Geld für einen Kunden zu benötigen, herausgelockt hat, um den Betrag zur Überbrückung eines privaten finanziellen Engpasses für 12 Tage für sich zu verwenden.

Dass einmalige, wenn auch gravierende Fehlverhalten des Besch ist nicht geeignet, das Vertrauen des Dienstgebers aber auch der Kunden der Post AG in seine Dienstverrichtung irreparabel zu zerstören. Gerade im Umgang mit Geld und Vermögenswerten muss sich der Dienstgeber auf die damit befassten Bea und deren Redlichkeit und Integrität verlassen können, da eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (sinngemäß dazu VwGH 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183), sodass der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde insoweit zu folgen ist, dass es in Anbetracht des hohen Unrechtsgehalts der Verfehlung des Besch einer exemplarisch hohen Geldstrafe bedarf, um den Besch, aber auch andere Bea, von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Als Milderungsgründe sind dem Besch sein Geständnis, seine Unbescholtenheit sowie insbesondere die erfolgte Schadenswiedergutmachung und eine tadellose Dienstverrichtung durch 28 Jahre vor Begehung der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen sowie eine positive Zukunftsprognose zuzubilligen. Als erschwerend waren hingegen die Höhe des in Rede stehenden Betrages sowie die rechtswidrige Zuwendung über einen längeren Zeitraum von insgesamt 12 Tagen zu werten. Der Umstand, dass der Betrag einem Kollegen herausgelockt wurde und vorsätzlich rechtswidrig vom Besch an sich gebracht wurde, ist hingegen nicht zusätzlich erschwerend zu werten, da ein derartiges deliktisches Fehlverhalten nur vorsätzlich begangen werden kann bzw. das Herauslocken von Geld nur bei einem Arbeitskollegen oder auch Kunden erfolgen kann. Diese Sachverhaltselemente begründen den dem Besch angelasteten Tatbestand, sind aber nicht zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen.

In Anbetracht des Überwiegens der Strafmilderungsgründe über die Erschwerungsgründe bietet der Besch jedenfalls nicht das Bild eines rechtlichen Werten überhaupt nicht verbundenen Menschen, wobei besonders zum Tragen kommt, dass das Fehlverhalten des Besch in einem krassen Widerspruch zu seinem tadellosen dienstlichen wie außerdienstlichen Verhalten steht. Da von einer Untragbarkeit des Besch zur weiteren Dienstverrichtung nicht auszugehen ist, kann mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen das Auslangen gefunden werden.

DK:     Geldstrafe 4 MB (Ber d DA)

DOK:  1. Rechtsgang Entlassung

2. Rechtsgang Bestätigung d Geldstrafe nach aufhebendem Erk d VwGH v 6.11.2006, 2005/09/0053.

Dokumentnummer

DOKRS_20070509_93_17_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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