Schlagworte
Verfahrensgrundsätze, Unbeschränktheit der Beweismittel, Erforschung der materiellen WahrheitRechtssatz
Im Verwaltungsverfahrensrecht herrscht der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 46 Rz 1). Hievon ausgehend sprach der VwGH etwa in seinen Erk v 24.5.1996, 92/17/0126 und 23.3.1998, 97/17/0283 aus, dass eine Behörde nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet ist, das ihr zugängliche Aktenmaterial zu verwerten. Dabei können sogar Anzeigen als taugliche Beweismittel dienen (VwGH 1.1.1988, 87/18/0116; 29.6.1992, 92/18/0169).Im Verwaltungsverfahrensrecht herrscht der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG Paragraph 46, Rz 1). Hievon ausgehend sprach der VwGH etwa in seinen Erk v 24.5.1996, 92/17/0126 und 23.3.1998, 97/17/0283 aus, dass eine Behörde nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet ist, das ihr zugängliche Aktenmaterial zu verwerten. Dabei können sogar Anzeigen als taugliche Beweismittel dienen (VwGH 1.1.1988, 87/18/0116; 29.6.1992, 92/18/0169).
Dokumentnummer
BEKRS_20070510_197_198_28_BK_06_02