Norm
BDG §48 Abs1Schlagworte
PostBea im Zustelldienst, ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst an einem Tag, einschlägige Vorstrafe, gravierende Dienstpflichtverletzung, noch nicht gänzliche Untragbarkeit, Bindung an aufhebendes Erkenntnis des VwGHRechtssatz
Dem BW wird angelastet, seinen Dienst an einem bestimmten Tag nicht angetreten und es auch unterlassen zu haben, der Dienststelle den Grund seines Fernbleibens bekannt zu geben. Der BW wurde an diesem Tag von seinen Vorgesetzten alkoholisiert in einem Lokal angetroffen.
Das ungerechtfertigte Fernbleiben eines Bea vom Dienst stellt eine gravierende Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber dar. Der Besch hat mit dem ihm gegenständlich angelasteten Verhalten das ihm vom Dienstgeber und vom Unternehmen entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwer wiegender Weise verstoßen. Der Unrechtsgehalt der dem Besch angelasteten Dienstpflichtverletzung ist als nicht gering einzustufen, weil jeder Bea wissen muss, dass er zum Dienst zu erscheinen hat. Dem dem Besch zur Last gelegten Fehlverhalten kommt durchaus ein gravierender Stellenwert und Unrechtsgehalt zu, daraus aber auf seine Untragbarkeit zur weiteren Dienstverrichtung zu schließen, erweist sich dennoch als überzogen. Auch wenn eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Besch vorliegt, ist das Vertrauen in seine Dienstverrichtung dennoch noch nicht derart erschüttert, dass nicht mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG das Auslangen gefunden werden könnte. Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, dass die dem Besch angelastete Verfehlung des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst, welche den Kernbereich seiner Dienstpflichten betrifft, aufgrund ihrer Schwere einer Disziplinarstrafe bedarf. Milderungsgründe liegen keine vor. Erschwerend ist bei der Strafbemessung der Umstand zu werten, dass über den Besch im Jahr 2001 von der erstinstanzlichen DK die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, da der Besch damals über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten unentschuldigt vom Dienst fern geblieben war. Aufgrund einer Berufung des Besch änderte die DOK das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit Disziplinarerkenntnis vom 18. Juni 2001, GZ 47/6-DOK/01, dahingehend ab, dass anstelle der Entlassung über den Besch eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde. Die DOK begründete ihre damalige Entscheidung damit, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Amtsführung des Besch nicht gänzlich zerstört sei und dem Besch noch einmal die Chance gegeben werden solle, sich im Dienst zu bewähren. Weiters wurde über den Besch am iJ 2003 mittels Disziplinarverfügung die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, da er seine unmittelbaren Vorgesetzten unflätig beschimpft und verbal bedroht hatte.Das ungerechtfertigte Fernbleiben eines Bea vom Dienst stellt eine gravierende Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber dar. Der Besch hat mit dem ihm gegenständlich angelasteten Verhalten das ihm vom Dienstgeber und vom Unternehmen entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwer wiegender Weise verstoßen. Der Unrechtsgehalt der dem Besch angelasteten Dienstpflichtverletzung ist als nicht gering einzustufen, weil jeder Bea wissen muss, dass er zum Dienst zu erscheinen hat. Dem dem Besch zur Last gelegten Fehlverhalten kommt durchaus ein gravierender Stellenwert und Unrechtsgehalt zu, daraus aber auf seine Untragbarkeit zur weiteren Dienstverrichtung zu schließen, erweist sich dennoch als überzogen. Auch wenn eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Besch vorliegt, ist das Vertrauen in seine Dienstverrichtung dennoch noch nicht derart erschüttert, dass nicht mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG das Auslangen gefunden werden könnte. Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, dass die dem Besch angelastete Verfehlung des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst, welche den Kernbereich seiner Dienstpflichten betrifft, aufgrund ihrer Schwere einer Disziplinarstrafe bedarf. Milderungsgründe liegen keine vor. Erschwerend ist bei der Strafbemessung der Umstand zu werten, dass über den Besch im Jahr 2001 von der erstinstanzlichen DK die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, da der Besch damals über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten unentschuldigt vom Dienst fern geblieben war. Aufgrund einer Berufung des Besch änderte die DOK das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit Disziplinarerkenntnis vom 18. Juni 2001, GZ 47/6-DOK/01, dahingehend ab, dass anstelle der Entlassung über den Besch eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde. Die DOK begründete ihre damalige Entscheidung damit, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Amtsführung des Besch nicht gänzlich zerstört sei und dem Besch noch einmal die Chance gegeben werden solle, sich im Dienst zu bewähren. Weiters wurde über den Besch am iJ 2003 mittels Disziplinarverfügung die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, da er seine unmittelbaren Vorgesetzten unflätig beschimpft und verbal bedroht hatte.
Obzwar die dem Besch angelastete Verfehlung für sich alleine betrachtet nicht als gravierend zu werten ist, so bedarf sie doch im Zusammenhalt mit den vom Besch bereits in der Vergangenheit gesetzten und gemäß § 121 Abs. 1 BDG noch nicht getilgten Dienstpflichtverletzungen jedenfalls einer spürbaren Geldstrafe. Infolge der massiven Erschwerungsgründe und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Besch kann daher nur mit der Disziplinarstrafe einer relativ hohen Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG in Höhe eines Monatsbezuges das Auslangen gefunden werden. Die Erschwerungsgründe sind nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch noch nicht geeignet, die von der DK erster Instanz ausgesprochene Entlassung zu rechtfertigen. Sollte der Besch jedoch auch in Zukunft sein dienstpflichtwidriges Verhalten fortsetzen, so teilt auch die DOK die Ansicht der erstinstanzlichen DK, dass weitere gravierende Verfehlungen im Zusammenhalt mit dem bisherigen dienstlichen Vorleben des Besch die Disziplinarstrafe der Entlassung in greifbare Nähe rücken lassen.Obzwar die dem Besch angelastete Verfehlung für sich alleine betrachtet nicht als gravierend zu werten ist, so bedarf sie doch im Zusammenhalt mit den vom Besch bereits in der Vergangenheit gesetzten und gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG noch nicht getilgten Dienstpflichtverletzungen jedenfalls einer spürbaren Geldstrafe. Infolge der massiven Erschwerungsgründe und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Besch kann daher nur mit der Disziplinarstrafe einer relativ hohen Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG in Höhe eines Monatsbezuges das Auslangen gefunden werden. Die Erschwerungsgründe sind nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch noch nicht geeignet, die von der DK erster Instanz ausgesprochene Entlassung zu rechtfertigen. Sollte der Besch jedoch auch in Zukunft sein dienstpflichtwidriges Verhalten fortsetzen, so teilt auch die DOK die Ansicht der erstinstanzlichen DK, dass weitere gravierende Verfehlungen im Zusammenhalt mit dem bisherigen dienstlichen Vorleben des Besch die Disziplinarstrafe der Entlassung in greifbare Nähe rücken lassen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: 1. Rechtsgang Entlassung
2. Rechtsgang Geldstrafe 1 MB nach aufhebendem Erk d VwGH v 18.1.2007, 2005/09/0097.
Dokumentnummer
DOKRS_20070510_10_15_DOK_05_01