Norm
BDG §56 Abs2Schlagworte
unzulässige Nebenbeschäftigung, Vermutung der BefangenheitRechtssatz
Die Nebenbeschäftigung eines Bea begründet dann die "Vermutung" seiner Befangenheit, wenn sie objektiv geeignet ist, seine uneingeschränkte Unparteilichkeit und die ungeteilte Sachlichkeit seiner Amtsführung auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Dafür genügt es bereits, dass nach einem rein objektiven, allgemeinen Maßstab Zweifel an der vollständigen Unbefangenheit des Bea auftreten können; auf eine beim Bea tatsächlich vorliegende innere "Schieflage" oder Neigung zu einem Abgehen von rein sachlichen Handlungsmaximen zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Parteien kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 28.7.2000, 97/09/0377; DOK 12.1.2000, GZ 131/6-DOK/99; BerK 26.2.2002, GZ 477/7-BK/01; ua; vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 257 mwN aus der Judikatur des VwGH). In der Rsp des VwGH und der Disziplinarbehörden zu diesem Unzulässigkeitstatbestand wurde freilich versucht, das Tatbestandselement "Vermutung der Befangenheit" mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Bea einzugrenzen, um einen uferlosen Ausschluss von Nebenbeschäftigungen nach dieser Verbotsnorm hintanzuhalten. So wurden als Kriterien sowohl eine sachliche als auch eine personelle Überschneidung einerseits des dienstlichen Aufgabenbereichs des Bea und andererseits der jeweiligen Nebenbeschäftigung - auch mit einer kommerziellen Komponente - gefordert (VwGH 16.11.1994, 93/12/0342; VwGH 28.2.1996, 93/12/0260; VwGH 27.10.1999, 99/12/0173; VwGH 26.1.2000, 98/12/0095; VwGH 13.9.2001, 96/12/0035; VwGH 19.12.2001, 97/12/0064; VwGH 2.7.2002, 2000/12/0179; ua; weitere Nachweise aus der Judikatur des VwGH bei Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht3, 257 ff; weiters DOK 12.1.2000, GZ 131/6-DOK/99). Um beurteilen zu können, ob eine in diesem Sinn bedenkliche Überschneidung der Tätigkeitsbereiche des Bea vorliegt, ist es regelmäßig notwendig, sowohl den Kreis der dienstlichen Aufgaben des Bea als auch seine Nebenbeschäftigung in ihren inhaltlichen, funktionalen, personalen und kommerziellen Gegebenheiten durch Sachverhaltsfeststellungen ausreichend zu konturieren. Erst aus der Gegenüberstellung der beiden auf der Sachverhaltsebene einigermaßen präzise erfassten Tätigkeitsfelder ergibt sich ein taugliches Fundament für die Beantwortung der Frage, ob sich im konkreten Fall aus der Nebenbeschäftigung eine Vermutung der Befangenheit ergibt (vgl. VwGH 28.4.1993, 93/12/0046; 16.11.1994, 93/12/0342; 28.2.1996, 94/16/0144; 27.10.1999, 99/12/0173; 26.1.2000, 98/12/0095; 19.12.2001, 97/12/0064; 2.7.2002, 2000/12/0179; ua). Vor diesem Hintergrund ist dem BW (DA) darin zuzustimmen, dass die von der DK in ihrem Nichteinleitungsbescheid erarbeitete Sachverhaltsgrundlage für eine solche Beurteilung zu dürftig ist. Zurückverweisung.Die Nebenbeschäftigung eines Bea begründet dann die "Vermutung" seiner Befangenheit, wenn sie objektiv geeignet ist, seine uneingeschränkte Unparteilichkeit und die ungeteilte Sachlichkeit seiner Amtsführung auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Dafür genügt es bereits, dass nach einem rein objektiven, allgemeinen Maßstab Zweifel an der vollständigen Unbefangenheit des Bea auftreten können; auf eine beim Bea tatsächlich vorliegende innere "Schieflage" oder Neigung zu einem Abgehen von rein sachlichen Handlungsmaximen zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Parteien kommt es nicht an vergleiche etwa VwGH 28.7.2000, 97/09/0377; DOK 12.1.2000, GZ 131/6-DOK/99; BerK 26.2.2002, GZ 477/7-BK/01; ua; vergleiche auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 257 mwN aus der Judikatur des VwGH). In der Rsp des VwGH und der Disziplinarbehörden zu diesem Unzulässigkeitstatbestand wurde freilich versucht, das Tatbestandselement "Vermutung der Befangenheit" mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Bea einzugrenzen, um einen uferlosen Ausschluss von Nebenbeschäftigungen nach dieser Verbotsnorm hintanzuhalten. So wurden als Kriterien sowohl eine sachliche als auch eine personelle Überschneidung einerseits des dienstlichen Aufgabenbereichs des Bea und andererseits der jeweiligen Nebenbeschäftigung - auch mit einer kommerziellen Komponente - gefordert (VwGH 16.11.1994, 93/12/0342; VwGH 28.2.1996, 93/12/0260; VwGH 27.10.1999, 99/12/0173; VwGH 26.1.2000, 98/12/0095; VwGH 13.9.2001, 96/12/0035; VwGH 19.12.2001, 97/12/0064; VwGH 2.7.2002, 2000/12/0179; ua; weitere Nachweise aus der Judikatur des VwGH bei Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht3, 257 ff; weiters DOK 12.1.2000, GZ 131/6-DOK/99). Um beurteilen zu können, ob eine in diesem Sinn bedenkliche Überschneidung der Tätigkeitsbereiche des Bea vorliegt, ist es regelmäßig notwendig, sowohl den Kreis der dienstlichen Aufgaben des Bea als auch seine Nebenbeschäftigung in ihren inhaltlichen, funktionalen, personalen und kommerziellen Gegebenheiten durch Sachverhaltsfeststellungen ausreichend zu konturieren. Erst aus der Gegenüberstellung der beiden auf der Sachverhaltsebene einigermaßen präzise erfassten Tätigkeitsfelder ergibt sich ein taugliches Fundament für die Beantwortung der Frage, ob sich im konkreten Fall aus der Nebenbeschäftigung eine Vermutung der Befangenheit ergibt vergleiche VwGH 28.4.1993, 93/12/0046; 16.11.1994, 93/12/0342; 28.2.1996, 94/16/0144; 27.10.1999, 99/12/0173; 26.1.2000, 98/12/0095; 19.12.2001, 97/12/0064; 2.7.2002, 2000/12/0179; ua). Vor diesem Hintergrund ist dem BW (DA) darin zuzustimmen, dass die von der DK in ihrem Nichteinleitungsbescheid erarbeitete Sachverhaltsgrundlage für eine solche Beurteilung zu dürftig ist. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20070531_44_11_BK_07_01