RS Dok 2007/6/5 43/11-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2007
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Norm

PVG §28
PBVG §70 Abs3
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Personalvertretungsorganes

Rechtssatz

Der BW ist Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (VPA). Nach § 9 Abs. 1 Z 2 PBVG ist der VPA ein Personalvertretungsorgan. Für den BW gilt somit die Bestimmung des § 70 PBVG, nach dessen Abs. 1 Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen.Der BW ist Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (VPA). Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, PBVG ist der VPA ein Personalvertretungsorgan. Für den BW gilt somit die Bestimmung des Paragraph 70, PBVG, nach dessen Absatz eins, Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

Die Zustimmung lag hier zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht vor. Auch eine Vorgangsweise wie die im Gegenstand gewählte, nämlich die gleichzeitig mit der Einleitung erfolgte Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Zustimmung, entspricht nicht dem Gesetz.

In Ermangelung einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes war der Einleitungsbeschluss war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde) ersatzlos aufzuheben.In Ermangelung einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes war der Einleitungsbeschluss war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde) ersatzlos aufzuheben.

Dokumentnummer

BEKRS_20070605_43_11_BK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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