Norm
PVG §28Schlagworte
Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des PersonalvertretungsorganesRechtssatz
Der BW ist Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (VPA). Nach § 9 Abs. 1 Z 2 PBVG ist der VPA ein Personalvertretungsorgan. Für den BW gilt somit die Bestimmung des § 70 PBVG, nach dessen Abs. 1 Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen.Der BW ist Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (VPA). Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, PBVG ist der VPA ein Personalvertretungsorgan. Für den BW gilt somit die Bestimmung des Paragraph 70, PBVG, nach dessen Absatz eins, Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen.
Die Zustimmung lag hier zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht vor. Auch eine Vorgangsweise wie die im Gegenstand gewählte, nämlich die gleichzeitig mit der Einleitung erfolgte Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Zustimmung, entspricht nicht dem Gesetz.
In Ermangelung einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes war der Einleitungsbeschluss war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde) ersatzlos aufzuheben.In Ermangelung einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes war der Einleitungsbeschluss war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde) ersatzlos aufzuheben.
Dokumentnummer
BEKRS_20070605_43_11_BK_07_01