Norm
AVG §73Schlagworte
Devolutionsantrag, Verletzung der Entscheidungspflicht, keine, kein Rechtsanspruch auf Fortführung eines VersetzungsverfahrensRechtssatz
Der Devolutionsantrag, der offensichtlich bloß generell auf die Fortführung des Versetzungsverfahrens abzielt - wobei zur Klarstellung festzuhalten ist, dass ein subjektiver Rechtsanspruch des Bea auf Versetzung nicht besteht (vgl. BerK 6.9.2005, GZ 82/11-BK/05) - , war schon mangels eines geeigneten Antrages (somit einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit), der eine Verpflichtung der DBeh zur bescheidmäßigen Absprache ausgelöst hätte, zurückzuweisen.Der Devolutionsantrag, der offensichtlich bloß generell auf die Fortführung des Versetzungsverfahrens abzielt - wobei zur Klarstellung festzuhalten ist, dass ein subjektiver Rechtsanspruch des Bea auf Versetzung nicht besteht vergleiche BerK 6.9.2005, GZ 82/11-BK/05) - , war schon mangels eines geeigneten Antrages (somit einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit), der eine Verpflichtung der DBeh zur bescheidmäßigen Absprache ausgelöst hätte, zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20070606_52_10_BK_07_01