RS Dok 2007/6/6 52/10-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2007
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Norm

AVG §73
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolutionsantrag, Verletzung der Entscheidungspflicht, keine, kein Rechtsanspruch auf Fortführung eines Versetzungsverfahrens

Rechtssatz

Der Devolutionsantrag, der offensichtlich bloß generell auf die Fortführung des Versetzungsverfahrens abzielt - wobei zur Klarstellung festzuhalten ist, dass ein subjektiver Rechtsanspruch des Bea auf Versetzung nicht besteht (vgl. BerK 6.9.2005, GZ 82/11-BK/05) - , war schon mangels eines geeigneten Antrages (somit einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit), der eine Verpflichtung der DBeh zur bescheidmäßigen Absprache ausgelöst hätte, zurückzuweisen.Der Devolutionsantrag, der offensichtlich bloß generell auf die Fortführung des Versetzungsverfahrens abzielt - wobei zur Klarstellung festzuhalten ist, dass ein subjektiver Rechtsanspruch des Bea auf Versetzung nicht besteht vergleiche BerK 6.9.2005, GZ 82/11-BK/05) - , war schon mangels eines geeigneten Antrages (somit einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit), der eine Verpflichtung der DBeh zur bescheidmäßigen Absprache ausgelöst hätte, zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20070606_52_10_BK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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