Norm
BDG §52 Abs2Schlagworte
nachgeordnete Dienstbehörden, Personalämter der Österreichischen Post AG, Überprüfung des Gesundheitszustandes von Bediensteten unter Beiziehung von AmtsärztenRechtssatz
Die Personalämter der Österreichischen Post AG haben in ihrer Funktion als DBeh das Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) und - subsidiär - das AVG anzuwenden. Es ist daher gemäß § 52 AVG nicht nur nicht rechtswidrig, sondern sogar geboten, wenn sich das Personalamt X. als die für den Besch zuständige DBeh der zur Verfügung stehenden Ärzte (Amtsärzte, Anstaltsärzte) bediente und diese beizog, um die Überprüfung des Gesundheitszustandes des Besch iSd § 52 Abs. 2 BDG vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Bea dahingehend, dass er mit der Durchführung der genannten Untersuchungen Ärzte seines Vertrauens beauftragen könnte, besteht nicht.Die Personalämter der Österreichischen Post AG haben in ihrer Funktion als DBeh das Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) und - subsidiär - das AVG anzuwenden. Es ist daher gemäß Paragraph 52, AVG nicht nur nicht rechtswidrig, sondern sogar geboten, wenn sich das Personalamt römisch zehn. als die für den Besch zuständige DBeh der zur Verfügung stehenden Ärzte (Amtsärzte, Anstaltsärzte) bediente und diese beizog, um die Überprüfung des Gesundheitszustandes des Besch iSd Paragraph 52, Absatz 2, BDG vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Bea dahingehend, dass er mit der Durchführung der genannten Untersuchungen Ärzte seines Vertrauens beauftragen könnte, besteht nicht.
Dokumentnummer
DOKRS_20070606_2_10_DOK_07_01