Norm
AVG §17Rechtssatz
Gemäß § 17 AVG hat die Beh den Parteien die Akteneinsicht "zu gestatten". Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (VwGH 24.1.2001, 99/16/0081).Gemäß Paragraph 17, AVG hat die Beh den Parteien die Akteneinsicht "zu gestatten". Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (VwGH 24.1.2001, 99/16/0081).
Dokumentnummer
BEKRS_20070608_42_11_BK_07_02