RS Vfgh 2008/10/9 G255/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0301 Parteienförderung

Norm

B-VG Art1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Krnt ParteienförderungsG §1
ParteienG 1975 §1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 26 heute
  2. B-VG Art. 26 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  5. B-VG Art. 26 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  8. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  9. B-VG Art. 26 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  10. B-VG Art. 26 gültig von 01.03.1979 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1979
  11. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1969 bis 28.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1968
  12. B-VG Art. 26 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 26 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  14. B-VG Art. 26 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Änderung des Kärntner Parteienförderungsgesetzes betreffend den Ausschluss von Kleinparteien im Landtag von der Landesförderung während der laufenden Gesetzgebungsperiode; unsachliche Benachteiligung einer infolge Spaltung nur mit einem Mandatar vertretenen Partei

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren (VfSlg 14803/1997). Das Gebot der Chancengleichheit ist Ausfluss des Demokratieprinzips des B-VG (Art1 B-VG) und des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl §1 ParteienG 1975: Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).Der Gesetzgeber hat die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren (VfSlg 14803/1997). Das Gebot der Chancengleichheit ist Ausfluss des Demokratieprinzips des B-VG (Art1 B-VG) und des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes vergleiche §1 ParteienG 1975: Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass seitens der öffentlichen Hand wirtschaftliche Mittel in der Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne wahlwerbende Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand bei der Wahlwerbung wirtschaftlich begünstigt werden (VfSlg 4527/1963).

Die Grundsätze, wonach politische Parteien gegenüber anderen politischen Parteien - (ua) bei der Gewährung finanzieller Mittel der öffentlichen Hand - nicht unsachlich benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, beziehen ihren Gehalt aus dem Umstand, dass die Vergabe finanzieller Unterstützungen der öffentlichen Hand an politische Parteien eine wesentliche Voraussetzung für die mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl - nicht bloß theoretisch verheißene, sondern auch - faktisch ermöglichte Chancengleichheit dieser Parteien ist.

Dies gilt aber auch für die Tätigkeit von Parteien in allgemeinen Vertretungskörpern.

Aufhebung der Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 Krnt ParteienförderungsG idF LGBl 57/2005 sowie der Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita dieser Novelle (Anordnung eines rückwirkenden Inkrafttretens).Aufhebung der Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 Krnt ParteienförderungsG in der Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 2005, sowie der Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita dieser Novelle (Anordnung eines rückwirkenden Inkrafttretens).

Die Förderungsmittel des Krnt ParteienförderungsG gebühren den im Landtag vertretenen Parteien - unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Klubfinanzierung - zur Erfüllung ihrer Aufgaben, im Besonderen für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes (vgl §1 leg cit). Ein derartiger Aufwand liegt auch dann - weiterhin - vor, wenn die Partei - wie in der vorliegenden Konstellation - (wenngleich nach einer Abspaltung der übrigen) nur mit einem Mandatar im Landtag vertreten ist, sodass auch Änderungen im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung einer solchen Partei an den zuvor genannten Kriterien zu messen sind.Die Förderungsmittel des Krnt ParteienförderungsG gebühren den im Landtag vertretenen Parteien - unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Klubfinanzierung - zur Erfüllung ihrer Aufgaben, im Besonderen für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes vergleiche §1 leg cit). Ein derartiger Aufwand liegt auch dann - weiterhin - vor, wenn die Partei - wie in der vorliegenden Konstellation - (wenngleich nach einer Abspaltung der übrigen) nur mit einem Mandatar im Landtag vertreten ist, sodass auch Änderungen im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung einer solchen Partei an den zuvor genannten Kriterien zu messen sind.

Eine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - die "Spielregeln" für diese während einer laufenden Gesetzgebungsperiode mit Wirkung noch für diese Periode dergestalt geändert werden, dass deren verbleibenden Abgeordneten wegen einer Spaltung ihrer politischen Gruppierung wirtschaftliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen und damit Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit zunichte oder unmöglich gemacht werden bzw diese Arbeit in nicht unbeträchtlicher Weise zumindest erschwert oder behindert wird.

Kein Eingehen auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung bei diesem Ergebnis.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet eine Aufhebung unter Fristsetzung nicht für notwendig, da im gegebenen Zusammenhang in Anbetracht des Wegfalls nur der in Prüfung gezogenen Wortfolgen und von deren schmalen Anwendungsbereich keine umfangreichen legistischen Maßnahmen erforderlich scheinen.

Anlassfall B1550/06, Quasianlassfall B1414/08, beide E v 09.10.08, Aufhebung der angefochtenen Bescheide betr Versagung einer Landesförderung an die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Partei politische, Parteienförderung, Landtag, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht freies, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G255.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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