RS Dok 2007/6/12 38/10-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2007
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Norm

AVG §45
BDG §118 Abs1 Z1
BDG §126 Abs2

Schlagworte

Beweisverfahren, Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Besch verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 8.3.1985, 85/18/0191). Der Grundsatz ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur dann zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Besch bleiben (VwGH 10.4.1991, 90/03/0214).

Hinsichtlich des hier in Rede stehenden disziplinären Vorwurfes kam die Erstinstanz aufgrund des von ihr durchgeführten Beweisverfahrens - nach Ansicht der DOK zu Recht - zu dem Ergebnis, dass die beschuldigte Bea von dem durch den zuständigen Bea angeordneten Einsatz zum Tatzeitpunkt keine Kenntnis hatte. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo" waren daher nicht gegeben und liegt insofern Widersprüchlichkeit und daher Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erster Instanz vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG war dieser Spruchpunkt daher in der Weise abzuändern, dass die Besch gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 118 Abs. 1 Z 1 BDG freigesprochen wird, weil sie die ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG war dieser Spruchpunkt daher in der Weise abzuändern, dass die Besch gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer eins, BDG freigesprochen wird, weil sie die ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.

DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20070612_38_10_DOK_07_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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