Norm
AVG §38Schlagworte
qualifizierte Verwendungsänderung, anhängiges Bewertungsverfahren, Aussetzung des Verfahrens vor der BerKRechtssatz
Die Wertigkeit des ArbPl der BW ist hier eine Vorfrage bei der Entscheidung, ob eine einfache oder eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Je nachdem, ob sich an der Wertigkeit des ArbPl durch die Personalmaßnahme etwas änderte oder nicht, ist die Personalmaßnahme als einfache oder als qualifizierte Verwendungsänderung zu bewerten. Die Wertigkeit des ArbPl, den die BW vor der den Gegenstand des vor der BerK in Berufung gezogenen B bildenden Personalmaßnahme innehatte, ist daher für die von der BerK zu lösende Rechtsfrage entscheidungswesentlich.
Damit sind die Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG für eine Aussetzung des bei der BerK anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung im anhängigen Bewertungsverfahren gegeben.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG für eine Aussetzung des bei der BerK anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung im anhängigen Bewertungsverfahren gegeben.
Dokumentnummer
BEKRS_20070703_30_12_BK_07_01