RS Dok 2007/7/3 30/12-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
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Norm

AVG §38
BDG §40
BDG §137

Schlagworte

qualifizierte Verwendungsänderung, anhängiges Bewertungsverfahren, Aussetzung des Verfahrens vor der BerK

Rechtssatz

Die Wertigkeit des ArbPl der BW ist hier eine Vorfrage bei der Entscheidung, ob eine einfache oder eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Je nachdem, ob sich an der Wertigkeit des ArbPl durch die Personalmaßnahme etwas änderte oder nicht, ist die Personalmaßnahme als einfache oder als qualifizierte Verwendungsänderung zu bewerten. Die Wertigkeit des ArbPl, den die BW vor der den Gegenstand des vor der BerK in Berufung gezogenen B bildenden Personalmaßnahme innehatte, ist daher für die von der BerK zu lösende Rechtsfrage entscheidungswesentlich.

Damit sind die Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG für eine Aussetzung des bei der BerK anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung im anhängigen Bewertungsverfahren gegeben.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG für eine Aussetzung des bei der BerK anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung im anhängigen Bewertungsverfahren gegeben.

Dokumentnummer

BEKRS_20070703_30_12_BK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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