RS Dok 2007/7/13 40, 41/14-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2007
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Norm

AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden wurde, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (VwSlg 12.299 A) und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (VfSlg 4902, 5486, 6744, 6930, 10.086 u.a.m.).

Dokumentnummer

DOKRS_20070713_40_41_14_DOK_07_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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