Norm
AVG §6 Abs1Schlagworte
Devolution, Dienstzuteilung, keine Zuständigkeit der BerufungskommissionRechtssatz
Der BW begehrt mit seinen Eingaben den Übergang der Entscheidungspflicht zur Frage der weiteren Innehabung seines ArbPl auf Grund dessen Fortbestands. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Versetzungsverfahren eingeleitet, jedoch, nachdem der BW dagegen Einwendungen erhoben hatte, offenbar aber nicht zu Ende geführt, sondern eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG nunmehr bereits über mehrere Jahre aufrecht erhalten. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dienstzuteilungen, die als solche hier nicht strittig ist, entzieht sich jedoch dem oben dargestellten Kompetenzbereich der BerK.Der BW begehrt mit seinen Eingaben den Übergang der Entscheidungspflicht zur Frage der weiteren Innehabung seines ArbPl auf Grund dessen Fortbestands. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Versetzungsverfahren eingeleitet, jedoch, nachdem der BW dagegen Einwendungen erhoben hatte, offenbar aber nicht zu Ende geführt, sondern eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG nunmehr bereits über mehrere Jahre aufrecht erhalten. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dienstzuteilungen, die als solche hier nicht strittig ist, entzieht sich jedoch dem oben dargestellten Kompetenzbereich der BerK.
Über den Weiterbestand von Arbeitsplätzen hat die BerK ausschließlich im Zusammenhang mit Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs zu befinden. Weiterleitung des Devolutionsantrages an zuständige DBeh.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008