RS Dok 2007/8/7 40/9-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

AVG §6 Abs1
AVG §73
BDG §36 Abs1
BDG §38 Abs2
BDG §39
BDG §41a
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolution, Dienstzuteilung, keine Zuständigkeit der Berufungskommission

Rechtssatz

Der BW begehrt mit seinen Eingaben den Übergang der Entscheidungspflicht zur Frage der weiteren Innehabung seines ArbPl auf Grund dessen Fortbestands. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Versetzungsverfahren eingeleitet, jedoch, nachdem der BW dagegen Einwendungen erhoben hatte, offenbar aber nicht zu Ende geführt, sondern eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG nunmehr bereits über mehrere Jahre aufrecht erhalten. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dienstzuteilungen, die als solche hier nicht strittig ist, entzieht sich jedoch dem oben dargestellten Kompetenzbereich der BerK.Der BW begehrt mit seinen Eingaben den Übergang der Entscheidungspflicht zur Frage der weiteren Innehabung seines ArbPl auf Grund dessen Fortbestands. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Versetzungsverfahren eingeleitet, jedoch, nachdem der BW dagegen Einwendungen erhoben hatte, offenbar aber nicht zu Ende geführt, sondern eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG nunmehr bereits über mehrere Jahre aufrecht erhalten. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dienstzuteilungen, die als solche hier nicht strittig ist, entzieht sich jedoch dem oben dargestellten Kompetenzbereich der BerK.

Über den Weiterbestand von Arbeitsplätzen hat die BerK ausschließlich im Zusammenhang mit Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs zu befinden. Weiterleitung des Devolutionsantrages an zuständige DBeh.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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