Norm
AVG §73Schlagworte
Devolution, Voraussetzungen, dienstrechtliche Stellung nach aufhebenden VersetzungsbescheidRechtssatz
Zu den Antragspunkten 1. und 2.:
Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG setzt u. a. voraus, dass überhaupt ein Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren vorliegt (vgl. VwSlg. 4629A/1959; siehe auch VwGH 23.4.1996, 95/04/0228; 14.12.1994, 94/12/0248; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 72 zu § 73 AVG), über den die Unterbehörde verpflichtet gewesen wäre, bescheidmäßig abzusprechen.Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, AVG setzt u. a. voraus, dass überhaupt ein Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren vorliegt vergleiche VwSlg. 4629A/1959; siehe auch VwGH 23.4.1996, 95/04/0228; 14.12.1994, 94/12/0248; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 72 zu Paragraph 73, AVG), über den die Unterbehörde verpflichtet gewesen wäre, bescheidmäßig abzusprechen.
Mit der aufhebenden Berufungsentscheidung verlor daher der erstinstanzliche Versetzungsbescheid seine Wirkung (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; 6.2.1990, 89/04/0113 u.a.). Demnach bestimmt sich die Rechtsstellung im konkreten Fall nach der Sach- und Rechtslage, die ohne den (behobenen) erstinstanzlichen Versetzungsbescheid besteht. Eine rechtlich wirksame Abberufung vom bisherigen ArbPl ist somit bis dato nicht erfolgt, die Rechtsposition des ASt. ist daher nach wie vor unverändert. Die Einstellung eines Versetzungsverfahrens mit B ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135), so dass sich unter diesem Aspekt keine Verpflichtung der Dienstbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG ergeben hätte.Mit der aufhebenden Berufungsentscheidung verlor daher der erstinstanzliche Versetzungsbescheid seine Wirkung (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; 6.2.1990, 89/04/0113 u.a.). Demnach bestimmt sich die Rechtsstellung im konkreten Fall nach der Sach- und Rechtslage, die ohne den (behobenen) erstinstanzlichen Versetzungsbescheid besteht. Eine rechtlich wirksame Abberufung vom bisherigen ArbPl ist somit bis dato nicht erfolgt, die Rechtsposition des ASt. ist daher nach wie vor unverändert. Die Einstellung eines Versetzungsverfahrens mit B ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135), so dass sich unter diesem Aspekt keine Verpflichtung der Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergeben hätte.
Zum „Antrag auf Zuweisung eines adäquaten PT 5-wertigen ArbPl“ ist auszuführen, dass der ASt. dienstrechtlich in die VGr PT 6 ernannt ist. Er ist aber rechtlich nach wie vor als Inhaber des bisherigen ArbPl der VGr PT 5 anzusehen. Die Zuweisung eines gleichwertigen ArbPl der VGr PT 5 bzw. die faktische Wiedereinsetzung auf seinen alten ArbPl hätte aber nicht bescheidförmig, sondern in Form einer Weisung zu ergehen.
Der Devolutionsantrag hinsichtlich der Punkte 1. und 2. war somit schon mangels einer Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer bescheidmäßigen Erledigung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Antragspunktes 3., nämlich auf bescheidmäßige Absprache über die dienstrechtliche Stellung des ASt. in Bezug auf den ArbPl, wird in Stattgebung des Antrages festgestellt, dass der ASt. in Folge der Aufhebung des Versetzungsbescheides und einer rechtlich bis dato nicht wirksamen Abberufung vom bisherigen ArbPl nach wie vor rechtlich als Inhaber des bisherigen alten ArbPl der VGr PT 5 anzusehen ist, zumal durch die – rechtswidrige – Aufrechterhaltung der als „Dienstzuteilung“ verfügten Personalmaßnahme (der Verwendung im KEC) über Jahre keine rechtswirksame Versetzung ins KEC – für welche die Erlassung eines B erforderlich gewesen wäre – bewirkt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008