Norm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Werden mit dem Devolutionsantrag neue Anträge gestellt oder die gegenüber der säumigen Behörde gestellten Anträge so modifiziert, dass keine Identität derselben vorliegt, liegt diesbezüglich keine Säumigkeit der Behörde I. Instanz vor und ist daher keinerlei Zuständigkeit der BerK gegeben (BerK 30.11.2004, GZ 121/12 - BK/04). Zurückweisung.Werden mit dem Devolutionsantrag neue Anträge gestellt oder die gegenüber der säumigen Behörde gestellten Anträge so modifiziert, dass keine Identität derselben vorliegt, liegt diesbezüglich keine Säumigkeit der Behörde römisch eins. Instanz vor und ist daher keinerlei Zuständigkeit der BerK gegeben (BerK 30.11.2004, GZ 121/12 - BK/04). Zurückweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20070810_76_10_BK_07_01