Norm
AVG §38Schlagworte
Abberufung von leitender Funktion, wichtiges dienstliches Interesse, Vertrauensverlust, strafgerichtliche Anklage, unklarer Sachverhalt, Vorfrage, Aussetzung des Verfahrens vor der BerKRechtssatz
Auch im Sinne der Rsp der BerK kann ein für die Versetzung relevanter Vertrauensverlust nur dann vorliegen, wenn er sich auf Grund eindeutiger Sachverhaltsdarstellungen ergibt. Der bloße Entzug des Vertrauens ist hiefür nicht ausreichend. Nun beruhen aber gerade die für den Vertrauensverlust ins Treffen geführten Gründe weit überwiegend auf die im Raum stehenden, straf- und disziplinarrechtlich noch nicht abgeklärten Vorwürfe gegen den BW. Zur Begegnung dienstrechtlicher Folgen, die aus noch nicht abgeklärten Verdachtslagen und den damit verbundenen - allenfalls vorübergehenden - Konsequenzen für Vertrauen und Führungskompetenz resultieren, steht das Rechtsinstitut der Suspendierung zur Verfügung.
Demnach reicht die von der DBeh erwähnte rechtskräftige Anklageerhebung durch die StA nicht als wichtiges dienstliches Interesse für eine qualifizierte Verwendungsänderung aus, zumal eine Anklageerhebung noch im Verdachtsbereich erfolgt und sie noch keine Feststellung eines strafrechtswidrigen Verhaltens enthält. In diesem Sinne kann auch die negative Medienberichterstattung für sich allein keinen Vertrauensverlust rechtfertigen, zumal eine solche nicht im Einflussbereich des einzelnen Bea oder einer Behörde steht und eine Personalmaßnahme im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht von einer (in ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht hinterfragten) Medienberichterstattung abhängig gemacht werden darf. Solches hieße den Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" im Verständnis des § 38 Abs. 2 BDG misszuverstehen. Sollte der BW für diese negative Berichterstattung freilich allein verantwortlich sein, wäre dies als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren. Allerdings lässt sich dem erstinstanzlichen Bescheid - über die Hinweise auf das Gegenstand des Straf- und Disziplinarverfahrens bildende Verhalten des BW hinaus - diesbezüglich nichts Konkretes entnehmen.Demnach reicht die von der DBeh erwähnte rechtskräftige Anklageerhebung durch die StA nicht als wichtiges dienstliches Interesse für eine qualifizierte Verwendungsänderung aus, zumal eine Anklageerhebung noch im Verdachtsbereich erfolgt und sie noch keine Feststellung eines strafrechtswidrigen Verhaltens enthält. In diesem Sinne kann auch die negative Medienberichterstattung für sich allein keinen Vertrauensverlust rechtfertigen, zumal eine solche nicht im Einflussbereich des einzelnen Bea oder einer Behörde steht und eine Personalmaßnahme im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht von einer (in ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht hinterfragten) Medienberichterstattung abhängig gemacht werden darf. Solches hieße den Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" im Verständnis des Paragraph 38, Absatz 2, BDG misszuverstehen. Sollte der BW für diese negative Berichterstattung freilich allein verantwortlich sein, wäre dies als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren. Allerdings lässt sich dem erstinstanzlichen Bescheid - über die Hinweise auf das Gegenstand des Straf- und Disziplinarverfahrens bildende Verhalten des BW hinaus - diesbezüglich nichts Konkretes entnehmen.
Bezüglich der überwiegenden und schwerwiegenden Vorwürfe als wichtiges dienstliches Interesse sind ein gerichtliches Strafverfahren sowie ein Disziplinarverfahren anhängig und liegt eine Vorfrage nach § 38 AVG vor.Bezüglich der überwiegenden und schwerwiegenden Vorwürfe als wichtiges dienstliches Interesse sind ein gerichtliches Strafverfahren sowie ein Disziplinarverfahren anhängig und liegt eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG vor.
Für eine selbständige Beurteilung derselben durch die BerK könnte sprechen, dass dadurch das Berufungsverfahren rascher abgeschlossen würde. Allerdings ist festzuhalten, dass dies ein Beweisverfahren mit einer sich allenfalls auch auf mehrere Termine erstreckenden mündlichen Verhandlung erfordern würde, zumal seitens der BerK die Verfahrensgarantien des Art. 6 MRK, der nach der Entscheidung des EuGH für Menschenrechte vom 19. April 2007, Nr. 63235/00 auch auf "arbeitsrechtliche" Ansprüche im öffentlichen Dienst anzuwenden ist, zu beachten sind und die einzelnen Vorwürfe noch einer Klärung bedürfen.Für eine selbständige Beurteilung derselben durch die BerK könnte sprechen, dass dadurch das Berufungsverfahren rascher abgeschlossen würde. Allerdings ist festzuhalten, dass dies ein Beweisverfahren mit einer sich allenfalls auch auf mehrere Termine erstreckenden mündlichen Verhandlung erfordern würde, zumal seitens der BerK die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK, der nach der Entscheidung des EuGH für Menschenrechte vom 19. April 2007, Nr. 63235/00 auch auf "arbeitsrechtliche" Ansprüche im öffentlichen Dienst anzuwenden ist, zu beachten sind und die einzelnen Vorwürfe noch einer Klärung bedürfen.
Darüber hinaus kommt die primäre Klärung der Sachverhalte den Strafgerichten und den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Damit wird auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) vermieden. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, hintangehalten.
Vorrangig erscheint demnach die Abklärung in einem strafgerichtlichen Verfahren und anschließend - darauf aufbauend - die Abklärung in einem Disziplinarverfahren.
Vorerst war für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens das anhängige Berufungsverfahren daher zu unterbrechen.
Dokumentnummer
BEKRS_20070822_87_15_BK_07_02