Norm
BDG §118 Abs1Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Strafanzeige gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden ist, kann kein Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 BDG abgeleitet werden. Die für die Zurücklegung der Strafanzeige maßgeblichen Gründe entfalten für das Disziplinarverfahren schon deswegen keine Bindungswirkung, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil (bzw. Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist. Diese Bindungswirkung gilt im Falle eines verurteilenden Erkenntnisses ebenso wie bei einem Freispruch, nicht jedoch bei einer Einstellung des Strafverfahrens (VwGH 30.4.1987, 86/09/0179), sodass die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen sind. (VwGH 30.4.1986, 85/09/0265, ebenso VwGH 30.4.1987, 86/09/0179, vgl. auch VwGH 16.11.1995, 93/09/0054, VwSlg. 14.364/A.).Aus dem Umstand, dass die Strafanzeige gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden ist, kann kein Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 118, BDG abgeleitet werden. Die für die Zurücklegung der Strafanzeige maßgeblichen Gründe entfalten für das Disziplinarverfahren schon deswegen keine Bindungswirkung, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil (bzw. Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist. Diese Bindungswirkung gilt im Falle eines verurteilenden Erkenntnisses ebenso wie bei einem Freispruch, nicht jedoch bei einer Einstellung des Strafverfahrens (VwGH 30.4.1987, 86/09/0179), sodass die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen sind. (VwGH 30.4.1986, 85/09/0265, ebenso VwGH 30.4.1987, 86/09/0179, vergleiche auch VwGH 16.11.1995, 93/09/0054, VwSlg. 14.364/A.).
Grundsätzlich ist die Bedeutung der Taten im Disziplinarverfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen, woraus folgt, dass auch ein etwa strafrechtlich nicht sehr bedeutender Schaden dennoch disziplinär von erheblicher Bedeutung sein kann (VwGH 17.3.1982, 1145/79 u.a.). Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Bea mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden (vgl. hiezu VfGH VfSlg. 2011, 4008 und 4513). Umsomehr dann, wenn ein disziplinärer Überhang gegeben ist, der sowohl aufgrund des vorgeworfenen Verhaltens als auch aus allgemeinen präventiven Gründen anzunehmen ist (BerK 19.5.1999, GZ 18/6-BK/99).Grundsätzlich ist die Bedeutung der Taten im Disziplinarverfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen, woraus folgt, dass auch ein etwa strafrechtlich nicht sehr bedeutender Schaden dennoch disziplinär von erheblicher Bedeutung sein kann (VwGH 17.3.1982, 1145/79 u.a.). Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Bea mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden vergleiche hiezu VfGH VfSlg. 2011, 4008 und 4513). Umsomehr dann, wenn ein disziplinärer Überhang gegeben ist, der sowohl aufgrund des vorgeworfenen Verhaltens als auch aus allgemeinen präventiven Gründen anzunehmen ist (BerK 19.5.1999, GZ 18/6-BK/99).
Dokumentnummer
BEKRS_20070907_90_11_BK_07_01