RS Dok 2007/9/14 46/8-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2007
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z2
BDG §95 Abs2
StGB §88
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Schlagworte

ExekutivBea, Verhalten außer Dienst, Lenken in alkoholisiertem Zustand, Verkehrsunfall mit Personenschaden, Entzug der Lenkerberechtigung für 1 Jahr

Rechtssatz

Wegen der tatidenten Dienstpflichtverletzungen wurde der Besch strafgerichtlich zu einer Geldstrafe iHv € 2.400,-- verurteilt; überdies wurde ihm mit Bescheid des Verkehrsamtes der Führerschein für 1 Jahr entzogen.

Die Berufung des Besch richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung.

Der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ist beizupflichten, dass das dem Besch angelastete Fehlverhalten nicht zu bagatellisieren ist. Dem wird aber mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße hinreichend Rechnung getragen. In Ansehung der Person des Besch, der eine tadellose dreißigjährige Laufbahn als ExekutivBea aufweist, spielen spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung lediglich eine untergeordnete Rolle. Bei der Strafbemessung war erschwerend der hohe Grad der Alkoholisierung des Besch (1,18mg/l) bei dem Verkehrsunfall zu werten. Die Vorgesetzteneigenschaft des Besch war hingegen, da es sich lediglich um ein außerdienstliches Fehlverhalten gehandelt hat, nicht als erschwerend zu gewichten. Dies gilt auch für den Tatvorwurf betreffend die Entziehung des Führerscheins, da dieser lediglich die Konsequenz des dem Besch zu Spruchpunkt 1. angelasteten Fehlverhaltens darstellt und als bloße Nachtat zu gewichten ist. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit des Besch, eine ihm aufgrund langjährigen tadellosen Dienstverrichtung zuzubilligende positive Zukunftsprognose, der Umstand, dass sein Fehlverhalten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonst tadellosen Verhalten steht, sein im gesamten Verfahren von Schuldeinsicht getragenes Geständnis sowie sein Wohlverhalten seit Begehung der ihm angelasteten Verfehlungen durch einen längeren Zeitraum (nunmehr über ein Jahr) zu berücksichtigen.

DK: Geldstrafe € 2.000,-- ( Strafber d Besch)

DOK: Geldbuße € 1.000,--

Dokumentnummer

DOKRS_20070914_46_8_DOK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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