Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges, SuspendierungRechtssatz
Die rechtskräftig festgestellte Begehung eines Deliktes wie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges ist geeignet, so achtungs- und ansehensmindernd sowie vertrauensmindernd zu wirken, dass die verhängte Suspendierung gerechtfertigt ist, ist der beschuldigte Bea damit doch strafgerichtlich verurteilt worden, gerade eines jener Rechtsgüter (fremdes Eigentum) verletzt zu haben, zu deren Schutz er als ExekutivBea besonders verpflichtet ist. Als Polizeiorgan traf den Bea die Verpflichtung, die rechtlich geschützten Werte - auch außerdienstlich - zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben. Es unterliegt keinem Zweifel, dass gewerbsmäßige Vermögensdelinquenz mit den an die Vertrauenswahrung durch einen ExekutivBea zu stellenden Mindestanforderungen nicht in Einklang zu bringen ist.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20070921_69_11_DOK_07_01