RS Dok 2007/9/25 48/8-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §48 Abs1
BDG §91

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, wiederholt verspäteter Dienstantritt, mangelhafte Zustellungen, Schuld, eingeschränktes Dispositionsvermögen, Sachverständigengutachten

Rechtssatz

Auf die konkreten Hinweise auf ein möglicherweise eingeschränktes Dispositionsvermögen des Besch im Tatzeitraum ging die Erstinstanz nicht näher ein, was im Hinblick auf die Bestimmung des § 91 BDG, wonach nur die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Bea nach sich zieht, jedoch erforderlich gewesen wäre.Auf die konkreten Hinweise auf ein möglicherweise eingeschränktes Dispositionsvermögen des Besch im Tatzeitraum ging die Erstinstanz nicht näher ein, was im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 91, BDG, wonach nur die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Bea nach sich zieht, jedoch erforderlich gewesen wäre.

Zur Beurteilung der subjektiven Tatseite der disziplinären Vorwürfe wird im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens somit festzustellen sein, ob der Besch im gesamten Tatzeitraum an einer depressiven Erkrankung litt, die es ihm generell oder allenfalls auch nur an bestimmten Tagen unmöglich oder unzumutbar machte, seinen Dienst rechtzeitig anzutreten.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20070925_48_8_DOK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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