Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
PostBea im Zustelldienst, wiederholt verspäteter Dienstantritt, mangelhafte Zustellungen, Schuld, eingeschränktes Dispositionsvermögen, SachverständigengutachtenRechtssatz
Auf die konkreten Hinweise auf ein möglicherweise eingeschränktes Dispositionsvermögen des Besch im Tatzeitraum ging die Erstinstanz nicht näher ein, was im Hinblick auf die Bestimmung des § 91 BDG, wonach nur die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Bea nach sich zieht, jedoch erforderlich gewesen wäre.Auf die konkreten Hinweise auf ein möglicherweise eingeschränktes Dispositionsvermögen des Besch im Tatzeitraum ging die Erstinstanz nicht näher ein, was im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 91, BDG, wonach nur die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Bea nach sich zieht, jedoch erforderlich gewesen wäre.
Zur Beurteilung der subjektiven Tatseite der disziplinären Vorwürfe wird im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens somit festzustellen sein, ob der Besch im gesamten Tatzeitraum an einer depressiven Erkrankung litt, die es ihm generell oder allenfalls auch nur an bestimmten Tagen unmöglich oder unzumutbar machte, seinen Dienst rechtzeitig anzutreten.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20070925_48_8_DOK_07_01