Norm
AVG §59 Abs1Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, Spruch, ausreichende Konkretisierung der TatRechtssatz
Die Verwendung der Worte "mehrfach", "teilweise", "fallweise", "eine Unzahl von", "in Einzelfällen", "diverse Vorkommnisse", "offensichtlich", "in mehreren Fällen" und "eine Reihe weiterer unterschiedlicher Mängel" schließt mangels ausreichender Bestimmtheit mögliche Verstöße gegen den Grundsatz "ne bis in idem" nicht aus.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstinstanz - dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 126 Abs. 1 BDG entsprechend - durch (erstmalige) Befragung der betroffenen Kundin zu ermitteln und nicht nur in der Verhandlungsschrift anzuführen, sondern auch in Spruch und Begründung ihrer Entscheidung schlüssig darzulegen haben, auf welchen Zeitraum sich die gegenständliche disziplinäre Anschuldigung bezieht, wie oft diese Verstöße gegen die Dienstpflichten in etwa vorkamen (die Feststellung "laufender" Fehlzustellungen genügt nicht) und wie viele Sendungen - zumindest nachvollziehbar geschätzt - davon betroffen waren.Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstinstanz - dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 126, Absatz eins, BDG entsprechend - durch (erstmalige) Befragung der betroffenen Kundin zu ermitteln und nicht nur in der Verhandlungsschrift anzuführen, sondern auch in Spruch und Begründung ihrer Entscheidung schlüssig darzulegen haben, auf welchen Zeitraum sich die gegenständliche disziplinäre Anschuldigung bezieht, wie oft diese Verstöße gegen die Dienstpflichten in etwa vorkamen (die Feststellung "laufender" Fehlzustellungen genügt nicht) und wie viele Sendungen - zumindest nachvollziehbar geschätzt - davon betroffen waren.
Eine nähere Präzisierung des Spruches in der dargestellten Weise ist im Licht der Rsp zu dem an den Spruch einer Disziplinarentscheidung anzulegenden Maßstab - auch wenn der Besch dieses Vergehen (hinsichtlich zweier Fehlzustellungen) grundsätzlich eingestanden hat - daher unabdingbar. Darüber hinaus ist ein höheres Maß an Bestimmtheit des konkreten Vorwurfs für die Frage der Bemessung der Disziplinarstrafe ihrer Art und Höhe nach entscheidungswesentlich.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Formulierungen, wie "es besteht der begründete Verdacht, dass ...." im Rahmen einer Suspendierungsentscheidung ihre Berechtigung haben, dass sie in einem Disziplinarerkenntnis jedoch nicht angebracht sind, weil die Behörde in dieser Entscheidung im Rahmen ihrer Beweiswürdigung konkret darzulegen hat, von welchen von ihr als erwiesen angenommenen Fakten auf der Sachverhaltsebene sie nach Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens ausgeht.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20070925_48_8_DOK_07_02