Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
PostBea im Schalterdienst, fehlerhafte Arbeitsweise, zu niedrige Vergebührung von Postsendungen, geringer Schaden, Wiedergutmachung, geringe SchuldRechtssatz
Die fehlerhafte Arbeitsweise eines Bea ist nur dann als Dienstpflichtverletzung zu werten, wenn die Mängel in der Dienstverrichtung über das normale Versagen eines durchschnittlichen Bea eindeutig hinausgehen (VwGH 14.5.1980, 226/80, ZfVB 1981/445 = ÖJZ 1981/196 [VwGH] A; VwGH 30.8.1991, 91/09/0084; DOK 15.7.1999, GZ 47/6-DOK/99; DOK 31.8.2000, GZ 32/6- DOK/00; BerK 22.2.2000, GZ 110/6-BK/99; BerK 8.6.2001, GZ 11/12- BK/01). Für die Abgrenzung von in Kauf zu nehmenden Fehlern einerseits und einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung andererseits kommt es auf das Ausmaß der Nachlässigkeit, auf die Häufigkeit des Auftretens von Mängeln, aber auch auf die dienstliche Stellung des Bea, den Verwaltungszweig, in dem der Bea beschäftigt ist, sowie auf die Wahrscheinlichkeit und die Intensität eines aus einer Nachlässigkeit möglicherweise resultierenden Schadens an (VwGH 14.5.1980, 226/80, ZfVB 1981/445; VwGH 5.4.1990, 90/09/0008; VwGH 30.8.1991, 91/09/0084; VwGH 28.7.1999, 97/09/0338, ZfVB 2000/1378; DOK 15.7.1999, GZ 47/6- DOK/99; BerK 22.2.2000, GZ 110/6-BK/99).
Bei § 118 Abs. 1 Z 4 BDG handelt es sich um eine dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Besch vorsieht.Bei Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG handelt es sich um eine dem Paragraph 42, StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Besch vorsieht.
Dem Besch ist zuzubilligen, dass er in lediglich sechs Fällen in einem Zeitraum von fünf Monaten fehlerhafte Arbeitsleistungen vollbracht bzw. gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Er hat mit seinem Fehlverhalten lediglich die Gefahr eines geringfügigen Schadens für den Dienstgeber herbeigeführt und sich auch sofort bereit erklärt, die zuwenig verrechneten Entgelte der Österreichischen Post AG zu ersetzen. Der Schaden wurde in weiterer Folge auch tatsächlich ersetzt, sodass das dem Besch angelastete Fehlverhalten lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Besch, der vor und nach Begehung der ihm angelasteten Pflichtwidrigkeiten tadellos seien Dienst verrichtet hat, ist jedenfalls ein entsprechend geringer Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verfehlungen zuzubilligen, mögen diese im besagten Zeitraum von fünf Monaten auch über das Fehlerkalkül eines durchschnittlich arbeitenden Bea hinausgegangen sein. Zur subjektiven Tatseite ist dem Besch lediglich leichte Fahrlässigkeit zuzubilligen, da er nicht mit auffallender Sorglosigkeit gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat, sondern sein Fehlverhalten überwiegend in Zeiten eines starken Geschäftsanfalls (etwa vor Weihnachten und zur Jahreswende) gesetzt hat. Dem Besch ist daher ein entsprechend geringerer Grad des Verschuldens zuzubilligen. In Ansehung des Wohlverhaltens des Besch seit Begehung der ihm angelasteten Verfehlungen und deren geringem Unrechtsgehalt ermangelt es auch spezialpräventiver und generalpräventiver Gründe, den Besch eines disziplinär relevanten Verhaltens schuldig zu sprechen. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG waren daher jedenfalls gegeben.Dem Besch ist zuzubilligen, dass er in lediglich sechs Fällen in einem Zeitraum von fünf Monaten fehlerhafte Arbeitsleistungen vollbracht bzw. gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Er hat mit seinem Fehlverhalten lediglich die Gefahr eines geringfügigen Schadens für den Dienstgeber herbeigeführt und sich auch sofort bereit erklärt, die zuwenig verrechneten Entgelte der Österreichischen Post AG zu ersetzen. Der Schaden wurde in weiterer Folge auch tatsächlich ersetzt, sodass das dem Besch angelastete Fehlverhalten lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Besch, der vor und nach Begehung der ihm angelasteten Pflichtwidrigkeiten tadellos seien Dienst verrichtet hat, ist jedenfalls ein entsprechend geringer Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verfehlungen zuzubilligen, mögen diese im besagten Zeitraum von fünf Monaten auch über das Fehlerkalkül eines durchschnittlich arbeitenden Bea hinausgegangen sein. Zur subjektiven Tatseite ist dem Besch lediglich leichte Fahrlässigkeit zuzubilligen, da er nicht mit auffallender Sorglosigkeit gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat, sondern sein Fehlverhalten überwiegend in Zeiten eines starken Geschäftsanfalls (etwa vor Weihnachten und zur Jahreswende) gesetzt hat. Dem Besch ist daher ein entsprechend geringerer Grad des Verschuldens zuzubilligen. In Ansehung des Wohlverhaltens des Besch seit Begehung der ihm angelasteten Verfehlungen und deren geringem Unrechtsgehalt ermangelt es auch spezialpräventiver und generalpräventiver Gründe, den Besch eines disziplinär relevanten Verhaltens schuldig zu sprechen. Die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG waren daher jedenfalls gegeben.
In Anbetracht des gegen den Besch durchgeführten Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen, der dem Besch zuzubilligenden positiven Zukunftsprognose und seiner ansonsten tadellosen Dienstverrichtung ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Besch eine hinlänglich prohibitive Wirkung auf andere Bea bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es keiner Verurteilung mehr bedarf, weil bereits mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 140s118/03, zur Bestimmung des § 42 StGB, der die Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nachgebildet ist). Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG auszugehen und die Besch unter Anwendung dieser Bestimmung iVm § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.In Anbetracht des gegen den Besch durchgeführten Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen, der dem Besch zuzubilligenden positiven Zukunftsprognose und seiner ansonsten tadellosen Dienstverrichtung ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Besch eine hinlänglich prohibitive Wirkung auf andere Bea bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es keiner Verurteilung mehr bedarf, weil bereits mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 140s118/03, zur Bestimmung des Paragraph 42, StGB, der die Bestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nachgebildet ist). Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auszugehen und die Besch unter Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20070927_68_9_DOK_07_01